Vorläufige Sondervorschrift für den Kraftstellwerksdienst (Kr VM) - Mehrreihenstellwerk VES

 

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Vorbemerkung: Die Reichsbahndirektion Essen als federführende Rbd für die Entwicklung der neuen Stellwerksbauform gab 1935 die „Vorläufige Sondervorschrift für den Kraftstellwerksdienst (Mehrreihenstellwerk der Vereinigten Eisenbahn-Signalwerke) Kr VM" heraus. Entgegen der sonstigen Regelwerke der 451er Reihe erfolgte die Ausgabe in Schreibmaschinenschrift im DIN A4 Format. Meines Wissens wurde diese Vorschrift nicht als gedruckte Ausgabe im DIN A5 Format herausgegeben.

Ich bedanke mich herzlich bei Stefan Braun für die Bereitstellung des Originals aus seiner Sammlung.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

Geschäftsführung: Reichsbahndirektion Essen

Druck: Reichsbahndirektion Essen

Verteilungsplan für die Vorschriften.

Die Sondervorschrift für den Kraftstellwerksdienst (Mehrreihenstellwerke der Vereinigten Eisenbahn=Signal-werke (VES) Sauart 1932) erhalten:

  • 1.    die Betriebs= und technischen Büros der Reichsbahndirektionen und der Oberbetriebsleitungen,

  • 2.    die Reichsbahn=Betriebs= und Maschinenämter,

  • 3.    die Reichsbahnneubauämter,

  • 4.    die Betriebs=, die technischen Betriebs= und die Oberbaukontrolleure,

  • 5.    die Betriebsingenieure der Betriebsämter,

  • 6.    die Telegraphenuerkstätten und die Stellwerkswerkstätten,

  • 7.    die Vorsteher der Bahnmeistereien, in deren Bezirk sich Mehrreihenstellwerke der Vereinigten Eisen-bahn=3ignalwerke Bauart 1932 befinden oder gebaut werden, und deren Vertreter,

  • 8. die Bahnhöfe,

  • 9. die Stellwerksposten mit Mehrreihenstellwerken,

  • 10. die Blockstellen und der VES Bauart1932 Abzweigstellen,

  • 11. die Fahrdienstleiter, Aufsichtsbeamter und die Bediensteten des Weichen= und Stellwerksdienstes auf den Betriebsstellen zu 8, 9 und 10,

  • 12.   die Werkführer für Stellwerke und die Telegraphenwerkführer, die an der Unterhaltung von Mehrreihenstellwerken der VES Bauart 1932 beteiligt sind, und diejenigen, die dazu ausgebildet werden,

  • 13.    die Bediensteten für den Dienst auf Mehrreihenstellwerken der VES Bauart 1932 während ihrer Ausbildung.

HV 80 Savb 88 vom 30.4.1935 Ausgabe 1935

 

Vorbemerkungen

Diese Sondervorschrift regelt die Bedienung und Unterhaltung der Kehrreihenstellwerke der Vereinigten Eisenbahn= Signalwerke Bauart 1932 und enthält die besonderen Bestimmungen gemäß Ziffer (2) der Vorbemerkungen der Bl und StV.

Sie lehnt sich in ihrem Aufbau an die Bestimmungen der StV über die mechanischen Stellwerke an und ergänzt sie für die besondere Bauart der Mehrreihenstellwerke. Die Bl und StV gelten daher auch für Mehrreihenstellwerke, soweit nicht diese Vorschrift wegen der technischen Einrichtung Sonderbestimmungen trifft.

Diese Sondervorschrift weicht von der DV 451 (Sondcr-vorschrift für den Kraftstellwerksdienst, Kraftstellwerk der Bauart Siemens & Halske 1912) nur insoweit ab, als es die Bauart des Mehrreihenstellwerks bedingt.

I. Einrichtung des Mehrreihenstellwerks

  • § 1 Bestandteile des Stellwerks

     

Das Mehrreihenstellwerk besteht aus:

  • 1.   dem Hebelwerk,

  • 2.   den Kabeln mit Zubehör,

  • 3.   den Antrieben,

  • 4.   der Stromquelle,

  • 5.   den Schalttafeln.

  • § 2 Das Hebelwerk

  • A. Einrichtung des Hebelwerks

(1)       Das Hebelwerk umfaßt:

das G e h ä u s e (Gestell)

die Hebel (Weichen=, Riegel=, Gleissperren-, Gleissperrsignal=, Deckungsscheiben=, Deckungsvorscheiben=. Teilfahrtensignal= (Signal Ts2/Ts3), Befehls=, Zustimmungs= und Fahrstraßensignalhebel)

den Verschlußkästen mit den mechanischen Fahrstraßenverschlüssen .(Schubstangen) ,

die Rahmen für die Unterbringung der Hebelkontakte und der Magnete mit ihren Sperren und Ankerkontakten, die im Schalterraum (Zwischengeschoß) untergebracht sind,

die Schmelzsicherungen (Stelstrom-, Überwachungsstrom =, Kuppelstromsicherungen),

die Hebeneinrichtungen (Fahrstraßen— auflösevorrichtungen, Hllfs=, Rückgabehilfs=, Nottasten und. sonstige Tasten).

(2) Das Gehäuse (der Tisch) ist ein mit Blech verkleidetes Eisengestell, das oben durch eine Tischplatte abgeschlossen ist. Die Blechverkleidung ist durch Bleisiegel gegen unbefugtes Entfernen gesichert.                                 

Der Schaltraum ist durch ein rotes Sicherheitsschloßgegen unbefugtes Betreten gesichert.

(3)  Zum Stellen der Weichen, Signale usw dienen verschieden gekennzeichnete Schalter, deren Griffe wegen der Ubereinsti'a» mung mit den beim mechanischen Stellwerk üblichen Bezeichnungen Hebel genannt werden. Sie sitzen auf quadratischen Grundplatten, die in 4 Reihen zu 8 Stück in die Tischplatte eingelassen sind. Auf einer Tischplatte ist also für 32 Hebel Platz, für Stellwerke von mehr als 32 Hebeln werden mehrere Tische aneinandergereiht. Die nicht benutzten Hebelplätze auf den Tischplatten bleiben als Vorratplätze frei und werden abgedeckt.

Die Hebel sind flache, auf der Grundplatte senkrecht stehende Schalter mit einem kleinen Erkennungskreis, dessen Farbe anzeigt, welchem Zweck der Hebel dient. Sie stehen in Grundstellung senkrecht zur vorderen Tischplatte. In den Endstellungen sind die Hebel durch eine Einklinkung (Handfalle) ihrer Grundplatte festgelegt. Vor dem Bedienen muß der Hebelgriff niedergedrück und dadurch entklinkt werden. Gekuppelte Reichen, Gleissperren usw werden mit einem Hebel gestellt.

(4) Die Hebel zum Stellen der Gleissperren, Gleissperrsignale, Deckungsscheiben, Deckungsvorscheiben= und Teilfahrtensignale sind wie Weichenhebel ausgebildet. Im folgenden sind unter Weichenhebeln auch diese Hebel zu verstehen.

(5) Die Weichenriegel werden entweder durch einen besonderen Riegel hebel oder durch einen Befehls-, Zustinnmungs-oder Fahrstraßensignalhebel oder durch Magnetschalter gesteuert, die von diesen Hebeln betätigt werden. Dabei können auch mehrere Biegel durch einem Hebel gesteuert werden.

(6) Die Weichen= und Gleissperrenhebel tragen einen blauen Erkennungskreis und sind aus der Grundstellung bis 90° nach links umlegbar (Bild 1).

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Wird der Hebel um= oder zurückgelegt, so folgt der Antriebund mit ihm die Weiche oder Gleissperre diesen Bewegungen.

(7) Die Hebel der Gleissperrsignale, Deckungsscheiben, Deckungsvorscheiben und Teilfahrtensignale haben neben dem blauen noch einen roten Brkennungsring.

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(8) Die Riegelhebel haben einen weißen Erkennungskreis. Aus ihrer Grundstellung (entriegelten Stellung) sind sie-nach beiden Seiten oder nur nach einer Seite bis in die 45°=Stellung umlegbar. In umgelegter Stellung verriegeln sie eine Weiche oder mehrere Weichen, wie es nach der Verschlußtafel vorgeschrieben ist (Bild 3).

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(9) Die Befehls- und Zustimmungshebel haben einen grünen Erkennungskreis und sind nach beiden Seiten oder nur nach einer Seite bis zu 45° umlegbar (Bild 4).

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(Zustimmungshebel erhalten kleine Buchstaben.)

Dabei legen sie die Fahrstraßen im eigenen Stellwerksbezirk fest und erteilen den Befehl oder die Zustimmung nach dem abhängigen Stellwerk.

(10) Die Fahrstraßensignalhebel haben einen roten Erkennungskreis und sind nach beiden Seiten oder nur nach einer Seite bis 90° umlegbar (Bild 5).

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Umgelegt verschließen sie die abhängigen Fahrstraßen, legen sie fest und. stellen das Signal auf Fahrt (vgl (12)).

(11)    Alle Befehls-, Zustimmungs= und Fahrstraßensignalhebel sind bei richtiger Weichenlage bis 30° frei bewegbar. Sie legen in dieser Stellung (Bild 6) die abhängigen Weichenhebel mechanisch fest (vgl (25)) und schließen feindliche Fahrstraßen aus

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Befehls- und Zustimmungshebel haben grünen Erkennungskreis.

(12) Legt man den Fahrstraßensignalhebel nur halb - bis zu 45° - um (Bild 7), so verschließt er die abhängigen Weichen und feindlichen Signalhebel mechanisch.

 
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Gleichzeitig wird die Fahrstraße selbsttätig dadurch festgelegt, daß der Fahrstraßensignalhebel gegen Zurücklegen gesperrt wird. Eine Einklinkung hält ihn in dieser Luge gegen ungewolltes Weiterbewegen fest.

(13) Eine Überwachungseinrichtung (Weichenüberwachung) zeigt an, ob Hebel und Weichenstellung übereinstimmen. Leuchtet eine Überwachungslampe auf der Grundplatte links hinter dem Hebel, so besteht Übereinstimmung zwischen Hebel und Weiche’ Stellung (Ordnungsstellung), leuchtet die Lampe nicht und ertönt ein Wecker (Weichenwecker), so besteht keine Überein­stimmung zwischen Hebel und Weichenstellung (Störungsstel­lung). Bei jeder Umstellung und bei jeder Unregelmäßigkeit (Störung) erlischt daher die Lampe und ertönt der Wecker, besonders auch, wenn die Weiche beim Umstellen die Endstel­lung nicht erreichen kann, oder wenn sie aufgefahren wird (Bild 8).

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  •  

Der Weichenwecker ist bei lang dauernder Störung einer Weiche durch einen Weckerstromunterbrecher abzustellen, weil sonst Unregelmäßigkeiten an anderen Weichen u U unbemerkt bleiben könnten. Mit dem Weckerstromunterbrecher wird ein Druckstift hinter dem Hebel in der Mitte der Grundplatte, der sonst durch einen bleiversiegelten Splint festgelegt ist, niedergedrückt (vgl § 9).

 

(14) Die Weichennummern sowie die Bezeichnungen der Riegel, Gleissperren, Gleissperrsignale usw sind auf der Grundplatte des Hebels angegeben.

(15) Weichen, die der Wärter nicht oder nicht immer sehen . kann, oder die aus anderen Gründen gegen unzeitiges Umstel­len gesichert werden sollen, erhalten nötigenfalls eine Weichenhebelsperre, damit sie nicht unter einem Fahrzeug umgestellt werden. Sie sperrt den Hebel, wenn sich ein Fahr­zeug unmittelbar vor der Weiche, in besonderen Fällen auch, wenn es sich auf ihr befindet.

Lampen für Weichenhebelsperren ohne Sparkontakt (Dauer­stromschaltung) leuchten rot, sobald die Weiche besetzt ist.

Lampen für Weichenhebelsperren mit Sparkontakt leuchten blau, sobald der Weichenhebel bei besetzter Weiche niederge­drückt wird.

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(16) Die Riegelung einer Weiche wird durch eine Lampe in der linken hinteren Ecke der Grundplatte, die Entriegelung durch eine Lampe in der rechten hinteren Ecke überwacht (Bild 10). In der Grundstellung (entriegelten Stellung) si. diese Lampen dunkel. Solange die Weiche geriegelt ist, leuchtet die linke(grüne „Überwachungslampe für die Riegelung auf.

Die Entriegelung wird nur durch kurzes Aufleuchten der rechten (weißen) „Überwachungslampe für die Entriegelung" überwacht. Wird aber der Hebel zurückgelegt, ohne daß die Weiche dabei entriegelt wird, so bleibt die Lampe brennen, bis die Störung behoben ist (Bild 11).

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(17) In der Mitte der Grundplatte befindet sich unmittelbar hinter dem Befehls- oder Zustimmungshebel eine weiße Zustimmungs= und Überwachungslampe (Mittellampe), an der man die Abgabe oder Rück­gabe des Befehls oder der Zustimmung erkennt (Bild 12). Bei Grundstellung ist sie dunkel; dann ist das Signal im abhän­gigen Stellwerk nicht stellbar. Bei umgelegtem Hebel nach Abgabe des Befehls oder der Zustimmung leuchtet sie auf; dann ist der eigene Hebel gesperrt und der im abhängigen Stellwerl frei. Dunkle Lampe bedeutet „Fahrt verboten", Aufleuchten der Lampe „Fahrt erlaubt" (BlV § 4 (5)). Die Mittellampe gilt für die beiden Umlegerichtungen des Hebels.

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(18) Befehlshebel mit Zustimmungsabhängigkeit haben die Lampe für Zustimmungsempfang von den mitwirkenden Stellen rechts und links neben der Mittellampe (Bild 13). Ist die Zustimmung eingegangen, dann leuchtet die Lampe weiß, sonst ist sie dunkel.

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Ist noch eine weitere Zustimmung für die eine oder andere Fahrtrichtung erforderlich, so werden weitere Zustimmungsempfangslampen am Befehlshebel nach Bild 14 angeordnet.

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(19) Am Fahrstraßensignalhebel zeigt die weiße Mittellampe die Festlegung der Fahrstraße an (Bild 15). Bei festgelegter Fahrstraße brennt sie; das Signal ist stellbar. Bei aufgelöster Fahrstraße ist sie dunkel, das Signal nicht stellbar.

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Ist der Fahrstraßensignalhebel von einer Befehlsstelle abhängig, so befindet sich für beide Umlegerichtungen je eine Befehlsempfangslampe rechts und links von der Mittellampe (Bild 16).

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Ist das Umlegen eines im Befehlsstellwerk befindlichen Fahrstraßensignalhebels von der Zustimmung anderer Stellwerke abhängig, dann sind Zustimmungsempfangelampen für die eine Umlegerichtung links, für die andere rechts von der Mittellampe vorhanden (Bild 17).

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(20) Die Fahrtbezeichnungen werden von auf der Grundplatte des Hebels entsprechend der Umlegerichtung rechts und links aufgeschrieben. Zustimmungshebel und Fahrstraßensignalhebel erhalten kleine, Befehlshebel große lateinische Buchstaben (Bild 12 bis 17).

(21) Befehlshebel können auch von Bahnsteig- und Aufsichts­zustimmungen und von Nebenbefehlstellen oder selbsttätigen Gleisfreimeldeanlagen abhängig gemacht werden. Diese Zustimmungen und Nebenbefehlstellen bestehen aus Freigabevorrich­tungen in Form von Sperrenauslösern mit Spiegelfeld oder Gleichstromblockfeldern.

(22) Eine Meldeeinrichtung an der Wand enthält Meldelampen für alle von dem Stellwerk bedienten Signale (Signalrückmelder Bild 18). In Grundstellung leuchtet eine rote Lampe; sobald das Haupt= oder Vorsignal sich merklich aus der Grundstellung bewegt hat oder eine Störung eintritt, leuchtet eine grüne Lampe.

In gleicher Weise kann auch die Stellung von Signalen in abhängigen Stellwerken angezeigt werden.

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(23) Der Kuppelstrom prüft, ob für die Fahrstraße die Weichen, Hiegel, Gleissperren, Gleissperrsignale, Deckungsscheiben, Deckungsvorscheiben und Teilfahrtensignale in der Ordnungsstellung stehen und die Zustimmungen und der Befehl eingegangen sind und ermöglicht darauf das Stellen des Signals. Solange eine der Vorbedingungen unerfüllt ist, läßt sich der Fahrstraßensignalhebel nicht über die 30°= Stellung hinaus umlegen.

(24) Die Weichen= und Signalantriebe arbeiten in der Regel mit Strom von 120 bis 144 Volt Spannung.

Alle übrigen Einrichtungen (Riegelantriebe, Überwachungs-, Rückmelde=, Kuppel=, Auflöse= usw =einrichtungen) werden in der Regel durch Strom von 30 - 36 Volt Spannung betätigt.

(25) Außer den elektrischen Verschlüssen ist für die Hebel der Weichen und feindlichen Signale noch ein mechanischer Verschluß vorhanden (11). Er. wird durch Schubstangen bewirkt, die hinter dem Hebeltisch in dem mit Glas abgedeckten Verschlußkasten untergebracht sind und von den Achsen der Befehls=, Zustimmungs= und Fahrstraßensignalhebel bewegt werden.

(26) Alle Stromkreise sind durch Schmelzsicherungen im Hebelwerk geschützt, die hinter einer Klappe an der Vorder­wand des Tisches in 2 Reihen angeordnet sind, Schmelzen sie so wird der Stromkreis unterbrochen. Je nach ihrer Verwen­dung in verschiedenen Stromkreisen haben sie verschiedene Abschmelzstromstärke und sind durch ihre Form unverwechsel­bar gemacht. Außer den Befehls- und Zustimmungshebeln hat jeder Hebel in der Regel eine Stellsicherung. Weichenhebel haben überdies noch eine Überwachungssicherung, Befehls=, Zustimmungs= und Fahrstreckensignalhebel in der Regel eine Kuppelstromsicherung.

Der Stromkreis eines jeden Riegels ist über eine Rie­gelsicherung geführt, die sich, wenn der Platz hinter der Klappe nicht ausreicht, an anderer passender Stelle befin­det.

(27) Die Sicherungen in den Stellstromkreisen (Stellsiche­rungen) schützen die Stromkreise gegen zu hohe Stromstärken Sie schmelzen bei 10 Ampere, sind kürzer als die anderen Sicherungen und nicht bleiversiegelt (vgl dagegen (28)).

(28) Die Sicherungen für die Überwachung=, Riegel, Kuppel-, Auflöse= usw =stromkreise sollen hauptsächlich Störungen infolge zu hohen Stromes begrenzen und die Hauptsicherungen schützen. Die Überwachungssicherungen sollen überdies durch ihr Abschmelzen Unregelmäßigkeiten dauernd kenntlich machen Sie schmelzen bei 0,7 Ampere ab, die Riegel= und Kuppel­stromsicherungen dagegen erst bei 4- Ampere. Beide unter­scheiden sich von den Stellsicherungen durch ihre Länge und die Steckstifte. Die Sicherungen für Überwachungen, Riegel=, Kuppel=, Befehls=, Auflösestromkreise usw sind einzeln bleiversiegelt (vgl dagegen (27)).

(29) Auf dem Hebeltisch oder an anderer Stelle im Stellwerksdiensträum befinden sich Fahrstraßenauflösevorrichtungen, Hilfs=, Rückgabehilfs= und Nottasten, Auflösetasten für die Weichenhebelsperre, ferner Tasten für Ersatz und. Vorrücksignale mit den dazu, gehörenden Auftragstasten sowie Anforderangstasten für Zustimmungen (s Anlage 5). Die dazu gehörenden Melde= und Kontrollampen sind in besonderen Meldekästen an der Wand untergebracht; nur die Überwachungslampen für das Brennen der Ersatzsignale sitzen auf dem Tisch hinter den Bedienungstasten für die Ersatzsignale.

Die Fahrstraßenauflösevorrichtungen dienen zur Regelauflösung der Fahrstraße.

Die Hilfstasten sind bleiversiegelt und dürfen nur mit Zustimmung des Fahrdienstleiters benutzt werden, wenn die Regelauflösung der Fahrstraße versagt oder ein schon ausgeführter Signalstellauftrag widerrufen wird.

Ist dieser noch nicht ausgeführt, so macht man den Befehls-- oder Zustimmungshebel mit einer unversiegelten Rück gabehilfstaste frei. Bei den bayrischen Ausführungen, bei denen noch nicht ausgeführte Zustimmungen oder Befehle ohne weiteres zurückgegeben werden können, erübrigen sich Rück-gabehilfstasten. Sie muß so lange gedrückt gehalten werden, bis die gebende Stelle den Befehl oder die Zustimmung durch Zurücklegen des Befehls= oder Zustimmungshebels zurück genommen hat.

Nottasten sind bleiversiegelt und dienen in Notfällen dazu, den Kuppelstrom zu unterbrechen und dadurch Signale in anderen Stellwerksbezirken schnell auf Halt zu stellen.

Die Hilfsauslösetasten für die Auslösung der Weichenhebelsperre im Störungsfall sind bleiversiegelt.

Neben den ebenfalls bleiversiegelten Bedienungstasten-für die Ersatzsignale sind Zählwerke angebracht, die bei jeder Bedienung um eine Zahl weiterspringen.

  • B.    Allgemeine Wirkungsweise

(30) Das Mehrreihenstellwerk arbeitet nach denselben betrieblichen Grundsätzen wie ein mechanisches Stellwerk, Die Wir. kungsweise der einzelnen Einrichtungen ist wie folgt:

a) Indem man den Weichenhebel umlegt, wird die Weiche durch den Antrieb elektrisch gestellt.Die während des Umstellens erloschene Überwachungs­lampe zeigt durch Wiederaufleuchten das Ende des Stellgangs an (13). Durch Umlegen des Hebels, der den Riegel be­tätigt (5), wird die Weiche in der Endlage geriegelt. Die grüne Lampe der Riegelüberwachung zeigt an, daß die Weiche geriegelt ist (16).

b)   Der Fahrstraßensignalhebel ist bis zu etwa 30° frei bewegbar. Rei dieser Bewegung verschließt er bereits mechanisch die Hebel der nach der Verschlußtafel abhängigen Weichen (25), sperrt die feindlichen Fahrstraßensignalhebel (11) und riegelt die Weichen in der Endlage unmittelbar 'oder über einen Magnetschalte4 wenn die Einrichtung dafür vorhanden ist. In diesem Felle erscheint gleichzeitig die grüne Lampe an der Riegelüberwachungseinrichtung (16).

Die Ordnungsstellung der abhängigen Weichen usw der Fahrstraße wird dabei durch den Kuppelstrom (23) geprüft, der gleichzeitig den Fahrstraßensignalhebel für die Weiterbewegung freimacht.

Beim Umlegen bis 45° tritt die elektrische Fahrstraßenfestlegung (9) ein. Sie sperrt den Fahrstraßensignalhebel gegen Zurücklegen.

c)    Bewegt man den Fahrstraßensignalhebel weiter bis 90°, so kuppelt er den oder die Flügel oder die Vorsignalscheibe mit dem Signalantrieb und stellt elektrisch das Haupt= und Vorsignal.

Signalflügel und =scheibe gelangen in die Haltstellung entweder selbsttätig durch Unterbrechen des Kuppelstroms (Haltfallen) oder durch den Antrieb, indei man den Fahrstraßensignalhebel in die 45°=Stellung zurücklegt. Der Fahrstraßensignalhebel ist ohne weiteres aus der 90°= in die 45°=Stellung zurücklegbar, so daß man das Signal jederzeit auf Halt stellen kann.

Wegen des Signalrückmelders vgl (22).

d) Aufgelöst wird die Fahrstraße entweder durch den fahrenden Zug oder durch Bedienen einer Auflösevorrichtung im Stellwerk oder an anderer Stelle (B1V §5 (4)) Dadurch wird der Fahrstraßensignalhebel entsperrt und kann in die Grundstellung zurückgelegt werden.

e) Eine Zustimmung gibt man ab durch Umlegen des Zustimmungshebels. Der Zustimmungshebel verschließt mechanisch die abhängigen Weichen= und Riegelhebel, steuert, wenn die Einrichtung dafür vorhanden ist, die Riegel und prüft elektrisch die richtige Stellung der Reichen und Riegel. Dabei wird der Zustimmungshebel .-e'lbst festgelegt. Im Befehlsstellwerk dagegen wird der Befehlshebel oder der Fahrstraßensignalhebel frei (9) und (17 bis 19).

Der Befehl zum Stellen eines Signals wird nach einem anderen Stellwerk durch Umlegen des Befehlshebels erteilt. Im abhängigen Stellwerk wird dadurch der Fahrstraßensignalhebel frei (9) und (17) bis (19).

f) Die Zustimmung oder der Befehl wird zurückgegeben  durch Zurücklegen des Befehls= oder des Fahrstraßensignalhebels (vgl jedoch (29)).

C. Bahnhofs- und Streckenblockeinrichtungen

 

(31) Der Bahnhofsblockung dienen, wenn nur elektrische Stell werke vorhanden sind, die unter Ziffer (9) bis ('12) und (17)bis (21) beschriebenen Befehls-, Zustimmungs- und Fahr­straßensignalhebel und Aufsichtszustimmungen. Sie arbeiten wie unter Ziffer (30) angegeben, und erfüllen dabei die gleichen Bedingungen wie die entsprechenden Bahnhofsblock­felder bei mechanischen Stellwerken (B1V §4 (1) und (2)).

Wo mechanische und elektrische Stellwerke zusammen-arbeiten, können auch Bahnhofsblockfelder der Regelform die Verbindung zwischen beiden herstellen.

 

(32) Die Streckenblockung arbeitet mit dem Mehrreihenstell­werk nach denselben Grundsätzen wie bei mechanischen Stell­werken zusammen.

Abweichend von den mechanischen Stellwerken ist hierbei folgendes zu erwähnen:

a)    Eine mechanische Tastensperre ist bei Mehrreihenstellwerken weder für die Einfahrt noch für die Ausfahrt vorhanden. Um unzeitiges Drücken der Taste des Anfangsfeldes zu verhindern, kann für die Ausfahrt eine elektrische Tastensperre mit bleiversiegelter Hilfsauslösevorrichtung über dem Wiederholungssperrfeld vorhanden sein, die. in Sperrstellung blaue, in. Freistellung weiße Farbscheibe zeigt. Wegen der Meldelampen vgl (32 d).

b)    Als Wiederholungssperrfeld dient ein Gleichstromblockfeld mit bleiversiegelter Hilfsauslösevorrichtung. Das Feld zeigt in geblockter Stellung (Grundstellung) eine weiße, in entblockter Stellung eine schwarze Farbscheibe (vgl 32 d).

c) Das Signalverschlußfeld ist, wo nur Kraft Stellwerke vorhanden sind, ein Gleichstromblockfeld ohne Hilfsauslösevorrichtung. Wo Kraftstellwerke mit mechanischen Stellwerken zusammenarbeiten, wird als Signalverschlußfeld in der Regel ein Wechselstromblockfeld verwandt. Das Feld zeigt in entblockter Stellung eine weiße, in geblockter eine rote Farbscheibe (vgl (32 d)

d) Zur leichteren Beobachtung geben Nachahmerlampen an der Wand den Farbwechsel der Streckenblockfelder, Wiederholungssperren und elektrischen Tastensperren wieder. (s Anlage 4).Der weißen Farbscheibe eines Blockfeldes entspricht eine weiße Lampe, der roten oder schwarzen Farbscheibe eine rote Lampe.

Die sperrende Stellung (Grundstellung) einer elektrischen Tastensperre wird durch eine blaue lampe, die ausgelöste Stellung durch eine weiße Lampe angezeigt .

e) Die Rückgabesperre wird bei Kraftstellwerken durch einen Magnet Schalter im Hebelwerk ersetzt, der die Sinzeirückgabe des Erlaubnisempfangsfeldes verhindert, wenn der zugehörige Fahrstraßensignalhebel um mehr als 60° umgelegt ist.

  • D. Bleisiegelverschlüsse

(33)    Es sind verschlossen (StV §4 (24) und B1V §2 (2)):

a)    durch Verschlüsse, die der bedienende Beamte nicht öffnen darf (StV §11 (8)):

der Schaltraum durch ein rotes Schloß, die Gehäuse aller Antriebe durch grüne oder in die Schutzkästen eingebaute Schlösser, die Schutzkästen der elektrischen Tastensperren durch schwarze Schlösser oder Bleisiegel,

b)    durch Bleisiegel, die der bedienende Beamte auf Bahnhöfen und Blockstellen mit Genehmigung des Fahrdienstleiters (StV §11 (8)), auf Abzweigstellen selbständig lösen darf:

die Schalter und die Hauptsicherungen an der Überwachungsschalttafel (§ 6),

die Hilfstasten für die Fahrstraßenauflösung (29),

die Hilfsauslösevorrichtung an dem Wiederholungssperrfeld (Gleichstromblockfeld) und an der etwa vorhandenen elektrischen Tastensperre für die Ausfahrt über dem Wiederholungssperrfeld (32),

c)  durch Bleisiegel, die der bedienende Beamte selbständig losen darf,

die Sicherungen, für die Überwachungs=, Riegel=, Kuppel-, Befehls=, Auflöse- usw -stromkreise (28), die Nottasten (29),

die Hilfsauslösetasten der Weichenhebelsperre (29),

die Kurbeln für die Handbedienung der Weichen (§4 (8)).

  • § 5

Kabel und Zubehör.

(1)       Die Verbindung zwischen den Antrieben (§ 4) und dem Hebelwerk wird durch Kabel hergestellt«

(2)       Die Lage der Kabel im Gelände ist durch Kabelmerkzeichen gekennzeichnet.

(3)       Es werden Gruppen- und Einzelkabel unterschieden. Die vom Hebelwerk ausgehenden Gruppenkabel werden in feststehend de Kabelverteilungsgehäuse geleitet; von hier aus gehen Einzelkabel an die Antriebe, wo sie an Endverschlüssen endigen.

§ 4

Antriebe.

(1)       Weichen und Signale werden durch elektrische Antriebe gestellt.

(2)       Weichen und Gleissperren werden durch Weichenantriebe gestellt.

(3)       Weichenriegel werden durch Riegelantriebe gestellt.

(4)       Haupt= und Vorsignale werden durch Signalantriebe gestellt; Gleissperrsignale-, Deckungsscheiben, Deekungsvor scheiben und Teilfahrtensignale werden durch Signalantriebe besonderer Bauart gestellt.

(5)       Der Weichenantrieb erhält einen Elektromotor mit zwei Drehrichtungen für die Hin= und Rückstellbewegung. Dieser wirkt über ein Zahnradvorgelege, ein Schneckengetriebe und eine Reibungskupplung auf eine Zahnstange, die die Weichen, zungen bewegt. Die Umstell dauer beträgt bei einzeln bedienten Antrieben in der Regel 1,5 bis 2 Sekunden, bei gekuppelten 3 bis 4 Sekunden.                 .

(6) Die ordnungsmäßige Endstellung des Weichenantriebes wird durch Eontakteinrichtungen (Überwachungskontakte) im

Antriebe überwacht, die in der Endstellung des Antriebs die weiße Überwachungslampe am Hebel erscheinen lassen (§2 (13)).

(7)   Wird die Weiche aufgefahren, so überträgt sich die Bewegung der Zungen auf den Antrieb. Die Überwachungskontakte werden unterbrochen. An der überwachungseinrichtung des Hebels (§ 22 (11)) erlischt die Überwachungslampe und zeigt die Störung an. Die Überwachungssicherung (§ 2 (26)) schmilzt durch. Der Weichenwecker (§ 2 (13)) ertönt.

(8)       Wenn die elektrische Stellung versagt, kann die Weiche mit einer Handkurbel umgestellt werden, die man auf das Ende der Motorwelle des Antriebes aufsetzt (§ 10 (2)). Am Gehäuse des Antriebes ist dazu eine auffallend gekennzeichnete, mit Klappe verschlossene Öffnung.

(9)       Bei spitzbefahrenen Weichen überwacht der Antrieb selbst den guten Schluß der Zungen und stellt eine auf fahrbare Riegelung her, indem in jeder Endlage der Weiche ein Riegelhaken in entsprechende Ausschnitte von Riegelstangen einfällt, die von den Zungen bewegt werden (Zungenprüfer) . Nur bei richtiger läge der Weichenzungen ist der Schluß der Überwachungskontakte im Antrieb möglich, und nur dann erscheint an der Überwachungseinrichtung im Hebelwerk (§ 2 (13)) die weiße Überwachungslampe.

(10) Wichtige spitzbefahrene Weichen werden starr (nicht auffahrbar) geriegelt.

Bei fernbedienten Weichen tragt der.en Antrieb einen Riegelmagnet, der die Riegelhaken des Zungenprüfers (9) unverrückbar festlegt, wenn sie in die Ausschnitte der Riegelstangen eingegriffen haben (elektromagnetischer Riegel).

Der besondere richt mit dem Weichenantrieb verbundene Biegel wird hauptsächlich bei ortbedienten Weichen verwendet und enthalt einen Elektromotor mit zwei Drehrichtungen, der über ein Zahnradvorgelege eine Riegelwelle antreibt. Diese greift in Ausschnitte der mit den Zungen verbundenen Riegelstangen ein (elektromotorischer Riegel).

(11) Kontakte im Antrieb überwachen die richtige Lage des Riegels. Bei ordnungsmäßigem Riegeln erscheint die grüne Überwachungslampe für die Riegelung", sie erlischt bei ordnungsmäßigem Entriegeln. Dabei leuchtet die weiße „Über wachungslampe für die Entriegelung" kurz auf. Wird die Weiche aber trotz Verschwindens der Riegelüberwachungslampe nicht entriegelt, so bleibt die „Überwachungslampe für die Entriegelung" brennen.

(12) Wenn die elektrische Riegelung versagt, kann der elektromagnetische Riegel durch einen Handgriff betätigt werden, der sich am Schutzkasten befindet und durch ein Schloß fest gehalten, wird (vgl § 10 (2)). Ein Schild rechts und links der Vorrichtung mit der Aufschrift „Riegeln" und „Entriegeln" gibt an, in welche Richtung der Griff gedreht werden muß.

Der elektromotorische Riegel wird in diesem Falle mit einer Kurbel umgestellt, die auf das Ende der Motorwelle aufgesetzt wird. Am Gehäuse des Antriebes ist hierfür eine durch eine Klappe verschlossene Öffnung.

(13) Der Haupt= und Vorsignalantrieb enthält einen Elektromotor mit zwei Drehrichtungen für die Fahrt= und Haltstellbewegung. Dieser treibt über ein Zahnradvorgelege und ein Schneckengetriebe die Flügelstellstange an. Alle Haupt=und Vorsignalantriebe sind mit elektromagnetischer Kuppelung ausgerüstet; sie dient

  • a)    zum Kuppeln von Flügel oder Scheibe und Antrieb,

  • b)    als Haltfallvorrichtung des Flügels oder der Scheibe und dadurch

  • c)    zur Überwachung der abhängigen Einrichtungen durch das Signal.

(14)    Das Signal kann durch Unterbrechung des Kuppelstroms auf Halt fallen oder durch Rücklauf des Signalantriebes auf Halt gestellt werden.

(15)    Die Haltstellung des Signals überwacht eine Meldelampe (§ 2 (22)).

(16)    Der Antrieb für Gleissperrsignale, Deckungsscheiben, Deckungsvorscheiben und Teilfahrtensignale unterscheidet sich vom Hauptsignalantrieb dadurch, daß er keine elektromagnetische Kupplung hat. Er wird in der Regel durch einen Weichenhebel bedient (vgl § 2 (7)). Seine Überwachung entspricht der Weichenüberwachung.

  • § 5

Stromquelle

 

 

(1) Als Stromquelle dient eine Sammleranlage, die aus dem Starkstromnetz geladen wird.

(2)  Bleibt der Strom aus dem Starkstromnetz längere Zeitaus, so wird die Sammleranlage durch eine Hilfseinrichtung (z B Dynamomaschine angetrieben mit Benzin= oder Rohölmotor) geladen, die nach Bestimmung der Reichsbahndirektion für solche Bälle vorgesehen wird.

(5) Bei Ladeanlagen mit Dauerladung (Gleichrichteranlagen) wird der Ladevorgang an der Überwachungsschalttafel im Stellwerk dauernd durch Lampen oder andere Meldeeinrichtungen überwacht. Im Ordnungszustand (Netzstrom vorhanden, Gleichrichter eingeschaltet) brennt eine blaue Lampe. Bei abgeschaltetem Gleichrichter oder bei Störungen (z B Aussetzen des Ladestromes) leuchtet anstatt der blauen eine rote Lampe auf, und ein Wecker ertönt. In solchen Fällen ist die Störung sofort zu melden; nach der Meldung kann der Wecker abgestellt werden (Bild 19).

 
Ueberwachungstafel.jpeg

 

§ 6

Schalttafeln

(1) Die Hauptschalttafel befindet sich gewöhnlich in dem Raum für Sie Umformereinrichtung und die Hilfsmaschine. Mit ihr wird die Ladung der Sammler und die Speisung des Kraftstellwerks geregelt.

(2) Eine Überwachungsschalttafel befindet sich in jedem Stellwerk.

(3) Jede Überwachungsschalttafel enthält außer den Schaltern in der Regel:

einen Spannungsmesser für Stell= und Überwachungsstrom,

je einen Strommesser für Stellstrom und Überwachungs = usw =strom, und die Hauptsicherungen für Stell= und Überwachungsstrom (unter Bleisiegelverschluß).

(4) Mit einem der Schalter kann das Stellwerk von der Stromquelle abgeschaltet werden (vgl § 19 (3)).

(5) An den Strommessern läßt sich prüfen, ob die Anlage ordnungsmäßig arbeitet, besonders, ob die Stromstärke der Stelle, Überwachungs, Kuppel= usw=ströme das Regelmaß nicht überschreitet (§8 (4)).

  • II. Bedienung des Mehrreihenstellwerks

  • § 7

  • Allgemeines

(1)       Die Bestimmungen der StV über die Bedienung der Sicherungsanlagen (StV §11) sowie der B1V über die Bedienung der Blockeinrichtungen im allgemeinen (B1V §3), der Bahnhofsblockeinrichtungen (B1V §5) und der Streckenblockeinrichtungen (B1V §§ 8, 10 und 12) gelten auch für das Mehrreihenstellwerk. Soweit die Einrichtungen abweichen, gelten sie nur sinngemäß.

(2)       Die Bestimmungen über den Fahr= und Rangierdienst in Stellwerksbezirken (StV §12), über den Fernsprech= und Telegraphendienst (FV §1) und die Bestimmungen der BlV §§ 15 bis 22 über besondere Vorkommnisse im Betriebe sind auch beim Mehrreihenstellwerk anzuwenden.

Wo in diesen Vorschriften die Verwendung eines Sperrkeils vorgeschrieben ist, wird beim Mehrreihenstellwerk eine Hilfssperre verwandt (§ 9).

(3)       Die Bestimmungen der StV über das Stellen der Hebel (StV §13) gelten für das Mehrreihenstellwerk nur, soweit sie sich darauf sinngemäß anwenden lassen. Die Abweichungen, die die Bauart des Mehrreihenstellwerks fordart, sind im folgenden aufgeführt.

§8

Stellen der Hebel

Vorbemerkung. Das Bewegen eines Hebels aus der Grundstellung in die umgelegte soll überall als „Umlegen”, das Gegenteil als „Zurücklegen" bezeichnet werden (StV §4 (7) bis (11)). Das Bewegen des Hebels ohne Rücksicht auf seine Stellung soll allgemein als «Umstellen" bezeichnet werden.

(1) Gewaltsames und hastiges Umstellen der Hebel ist verboten. Treten beim Umstellen Widerstände auf, so ist nach der Ursache zu forschen. Der Hahrstraßensignalhebel soll beim Um= und Zurücklegen kurze Zeit in der 45°=Stellung liegen bleiben.

(2) Nach der Hebelumstellung hat sich der Wärter zu überzeugen, daß die Weichenzungen der Hebelbewegung gefolgt sind, die Signalbilder der Hebelstellung entsprechen und die Überwachung (§2 (15)) oder Meldung (§2 (22)) ordnungs-gemäß wieder eingetreten ist. Her Wärter hat darauf zu achten, ob der Wecker beim Bewegen des Weichenhebels ertönt.

(3) Folgen die Weichen oder Signale der Hebelbewegung nicht ordnungsmäßig, so liegt eine Störung vor. Der Wärter hat bei Weichen den Hebel in die Ausgangsstellung zurückzulegen und gemäß § 13 u ff nach der Ursache zu forschen.(StV §22 (1) bis (R)).

(4) An der Überwachungsschalttafel ist die Stärke der Stell= und Überwachungsströme usw so oft wie möglich zu prüfen, besonders im Winter, wenn Weichen und Signale bei Frost und Schnee schwer gehen.

Der Stromzeiger für Stellstrom muß nach jeder Umstellung wieder die Nullstellung einnehmen, wenn keine andere Weiche gleichzeitig gestellt wird.

Ist beim Umstellen die Stromstärke größer und die Laufzeit länger als gewöhnlich (§4 (5)), so wird dies meist durch Schwergang der Weiche oder des Signals verursacht. Bleibt das Überwachungszeichen ungewöhnlich lange aus, so liegt eine Unregelmäßigkeit vor. Der Wärter hat dann den Hebel unverzüglich in die Ausgangsstellung zurückzustellen

und ihn nochmals umzustellen, indem er wie in § 15 (4) angegeben, die Stellsicherung beobachtet.

Jede Unregelmäßigkeit ist der Bahnmeisterei zu melden und ins Störungsbuch einzutragen (§11 (2) und StV §28 (1)).

(5)       Bei richtiger Fahrstraßenlage sind

  • A)    in Grundstellung vollständig umlegbar

  • a)    Zustimmungshebel,

  • b)    Befehlshebel, die nicht von einer Zustimmung abhängig sind,

  • c)    Fahrstraßensignalhebel, die nicht von einer Befehlsabgabe oder Zustimmung abhängig sind.

  • B)    in Grundstellung nicht vollständig umlegbar

  • a)    Befehlshebel, die von einer Zustimmung abhängig sind,

  • b)    Fahrstraßensignalhebel, die von einer Befehlsabgabe oder Zustimmung abhängig sind.

Wegen der freien Bewegbarkeit aller Hebel bis 30° in Grundstellung vgl § 2 (11).

  • § 9

  • Hilfsperren

(1) Wenn aus irgendwelchen Gründen ein versehentliches Umstellen von Hebeln zeitweise verhindert werden soll, so sind die Hilfsperren A, B oder C nach Anlage 2 anzuwenden. Die Wirkung und Anwendung der Sperren ist daraus zu ersehen.

(2) Es sind anzuwenden:

  • a)    die Hilfsperren A und B, wenn ein Gleis für eine Zugfahrt gesperrt werden soll. Dann sind an der Signalbedienungstelle die Fahrstraßensignalhebel aller auf das zu sperrende Gleis weisenden Signale festzulegen;

  • b)    die Hilfsperre A auch zum Festlegen von Weichen=, Gleissperren=, Gleissperrsignal= usw =hebeln,

  • c)    die Hilfsperre C bei Störungen, Befehls= oder Zustimmungs= und Fahrstraßensignalhebeln, wenn sie nur teilweise umgelegt werden können und sich nicht selbsttätig gegen Zurücklegen sperren.

  • d)    die ililfsperre A mit Weckerstromunterbrecher hat an der Unterseite einen Stift, der beim Aufsetzen der Sperre den bleiversiegelten Druckknopf für die Weckerabschaltung niederdrückt und ihn in gedrückter Stellung festhält. Sie wird im Stellwerk aufbewahrt und bei länger dauernden Weichenstörungen (vgl 2 (13)) aufgesetzt.

  • III.    Sicherung des Betriebes

bei Arbeiten und Störungen am Stellwerk und Maßnahmen bei Störungen

§ 10

Arbeiten am Stellwerk

(1) Die Bestimmungen der StV über die Genehmigung zur Vornahme von Umbauarbeiten und vorauszusehenden Ausbesserungsarbeiten (StV § 18), über die Maßnahmen vor Beginn solcher Arbeiten (StV § 19), über die Maßnahmen während der Ausführung der Arbeiten (StV § 20) und über die Beendigung der Arbeiten (StV § 21) sind beim Mehrreihenstellwerk in gleicher Weise zu beachten oder, soweit die technischen Einrichtungen abweichen, sinngemäß anzuwenden.

Abweichend gilt für Mehrreihenstellwerke folgendes:

(2) Jede außer Abhängigkeit gebrachte Weiche (StV § 19 (8)) ist mit der Handkurbel (§ 4 (8)) umzustellen, bis der Spitzenverschluß die Zunge in der anderen Endlage völlig verschließt; jedoch müssen vorher die Stelle und Überwachungssicherungen entfernt worden.

Entsprechend ist bei Gleissperren zu verfahren. Wegen der Handstellung von Riegeln siehe § 4 (12); vor der Umstellung von Hand ist die Eiegelsicherung herauszunehmen.

(3) Statt der in den StV §§ 19 und 20 vorgeschriebenen Verwendung von Sperrkeilen sind Hilfsperren nach § 9 (2) und (3) zu benutzen.

(4) Eine Weiche gilt als nicht mehr abhängig vom Stellwerk oder von den Signalen im Sinne der StV § 19 (9), wenn die Sicherungen am Hebel entfernt sind (siehe auch § 15 (1)).

(5) Muß eine Weiche, ein Riegel oder eine Gleissperre wegen Ausführung von Arbeiten außer Abhängigkeit vom Hauptsignal gebracht werden, so ist die Weiche oder Gleissperre vorher örtlich zu sichern, die behelfsmäßige Schlüsselab-hängigkeit gemäß StV § 19 (15) einzurichten und durch die Kuppelstrombrücke (vgl § 15 (14)) die behelfsmäßige Stell-barkeit des Signals herzustellen. Eie Stell= und Überwachungssicherungen sind vorher zu entfernen.

Muß ein Gleissperrsignal, eine Deckungscheibe oder ein Teilfahrtensignal wegen Ausführung von Arbeiten längere Zeit außer Abhängigkeit vom Hauptsignal gebracht werden, so ist nach § 15 (14) zu handeln.

(6) Den Angestellten einer Signalbauanstalt ist untersagt,

nicht nur in die in § 20 (2) der StV genannten Einrichtungen ohne Zustimmung des Fahrdientsleiters Aufsichtsbeamten oder Wärters einzugreifen, sondern auch Magnetschalter, die in ihrer Wirksamkeit den Blockfeldern und Sperren der mechanischen Stellwerke entsprechen, von Hand zu betätigen, bevor nicht der Fahrdienstleiter durch Vermittlung des Wärters seine ausdrückliche (mündliche) Erlaubnis dazu erteilt hat (vgl § 4 (3) der Besonderen Bedingungen für die Lieferung und Aufstellung von Stellwerken).

(7)       Sie Bestimmungen der B1V über das telegraphische Rückmelden (§ 14), über Störungen (§§ 25 und 26) und die Schlußbestimmungen der BlV (§ 27) gelten auch für Mehrreihenstellwerke, soweit nicht wegen der anderen Einrichtungen im folgenden anderes bestimmt wird.

§ 11

Störungen

(1) Die im folgenden behandelten Störungen und die Maßnahmen, die der Wärter dabei zu ergreifen hat, sind in der  Anlage 1 als Auszug zusammengestellt. Der .Auszug muß in jedem Stellwerksdienstraum, vorhanden sein.

(2) Die Bestimmungen der StV § 22 A über die sofortige Meldung aller Störungen und ihre Eintragung in ein Störungsbuch sowie die Bestimmungen der StV § 28 über die Führung des Störungsbuches nach dem Muster der StV Anlage 4 gelten auch für Mehrrelhenstellwerke.

(3) Störungen dieser Art sind in den §§ 12 bis 17 behandelt.

(4) Bleisiegel dürfen bei Durchführung der nachstehenden Maßnahmen nur mit Erlaubnis des zuständigen Fahrdienstleiters gelöst werden. Ein Vermerk darüber ist unter Angabe der Störungsversuche vor dem Abnehmen des Bleisiegels in das Störungsbuch einzutragen (siehe aber § 2 (33) c) und § 16 (2).

§ 12

Auffahren von Weichen

(1) Wegen des Auffahrens von Weichen vgl FV § 81 (7) und StV § 22 (6).

Sobald die aufgefahrene Weiche von Fahrzeugen geräumt ist, ist der Hebel in die der Lage der aufgefahrenen Weichenzungen entsprechende Stellung zu bringen. Dann ist durch mindestens dreimaliges Um= und Zurücklegen zu prüfen, ob die Weiche stellbar ist. Folgen die Zungen dabei der Bewegung des Hebels und erscheint jedesmal nach dem Umstellen für einen Augenblick die weiße Überwachung^lampe, so ist eine neue "berwachungssicherung einzusetzen, wobei die weiße Überwachungslampe für die Dauer wieder sichtbar wird.

(2) Wird in einer Fahrstraße eine Weiche aufgefahren, während das zugehörige Hauptsignal auf Fahrt steht, so fällt das Signal selbsttätig auf „Halt”, ganz gleich, ob sich der Weichenhebel, im eigenen oder im zustimmenden Stellwerk befindet. Der Wärter hat den Fahrstraßensignalhebel sofort in die 45°=Stellung zurückzulegen und den erwarteten Zug vor dem Gefahrpunkt zu stellen (FV § 23 (8) und StV § 22 (7)).

(3) Wird im Bereiche eines zustimmenden Stellwerks eine

Weiche aufgefahren, während in einem anderen Stellwerk ein von ihr abhängiges Hauptsignal auf Fahrt steht, so fällt das Signal selbsttätig auf Halt. Da es unsicher ist, ob der Zug noch durch das auf Halt gefallene Signal gestellt wird, hat der 'Wärter des zustimmenden Stellwerks selbst alle Nittel anzuwenden, um den Zug vor dem Gefahrpunkt zu stellen. Dem abhängigen Stellwerk hat der Wärter die Störung zu melden.

§ 13

Ersatz einer zerstörten Sicherung am Hebelwerk

(1) Ist am Hebelwerk eine Sicherung (§2 (26) bis (28)) durchgeschmolzen, so ist nicht sofort eine neue einzusetzen, sondern zunächst nach der Ursache des Durchschmelzens zu forschen. (Wegen der Ausnahmen hiervon siehe Ziffer (12) und (13)).

(2) Eine neue Stell= oder Überwachungssicherung an einem Weichenhebel darf der Wärter erst einsetzen,

  • a)    wenn die Störungsursache beseitigt ist, die zum Durchschmelzen der Sicherung geführt hat;

  • b)    wenn die Stellung der Weiche mit der des Hebels übereinstimmt. Liegen die Weichenzungen in Halblage, so sind sie zunächst in die Endstellung zu kurbeln (§4 (8)).

(3) Eine neue Stellsicherung an einem Weichenhebel darf ferner nur eingesetzt werden,

  • a)    wenn die Weiche von Fahrzeugen geräumt ist, und kein Fahrzeug sich der Weiche nähert,

  • b)    wenn niemand durch eine Bewegung der Zungen gefährdet werden kann.

(4) Eine neue Überwachungssicherung darf außerdem nur eingesetzt werden,

  • a)    wenn die Stellsicherung in Ordnung ist und

  • b)    wenn durch mehrmaliges Umstellen des Hebels und Beobachtung der Weiche festgestellt wird, daß die Zungen der Hebelbewegung folgen und die Überwachungseinrichtung (§ 2 (13)) richtig wirkt.

(5) Ertönt in der Ruhelage eines Weichenhebels der Weichenwecker und erlischt die weiße Überwachungslampe ohne erkennbare Ursache oder erscheint beim Umstellen des Hebels die weiße Überwachungslampe nur einen Augenblick und verschwindet wieder, wobei der Zeiger des Stellstrommessers in die Ruhelage zurückkehrt, so kann man annehmen, daß die Überwachungssicherung zerstört ist und muß sie untersuchen.

(6) Erscheint beim Umstellen eines Weichenhebels die weiße Überwachungslampe - auch nur zeitweilig - nicht wieder und schlägt der Zeiger des Stellstrommessers dabei nicht aus, so kann man annehmen, daß die Stellsicherung zerstört ist und muß sie untersuchen.

(7) Ist die Überwachungs= oder Stellsicherung eines Weichenhebels zerstört, so ist zuerst die Ursache der Zerstörung zu beseitigen, ehe die Sicherung unter Beachtung der Vorbedingungen in Ziffer (2) bis (4) ersetzt wird.

(8) Wird festgestellt, daß die Überwachungssicherung eines Weichenhebels durch Auffahren der Weiche oder Bruch von Teilen des Antriebs zerstört ist, so ist nach den besonderen Bestimmungen in den §§ 12 und 15 (2) und (3) zu verfahren.

(9) Wenn die Überwachungs= oder Stellsicherung eines Weichenhebels zerstört ist, und die Ursache der Zerstörung nicht alsbald beseitigt werden kann, so ist bei der Handbedienung und örtlichen Sicherung der Weiche nach §15 (2) und (3) zu verfahren.

(10) Wird die Überwachungs- oder Otellsicherung eines gestörten Weichenhebels unversehrt befunden, so ist auf einen Fehler an den Leitungen oder Kontakten im Überwaohungss oder Stellstromkreis zu schließen. Die Weiche oder Gleissperre ist dann als gestört nach § 15 (2) und (3) von Hund zu bedienen und örtlich zu sichern.

(11) Entsprechend ist bei Störungen im Stromkreis der Riegel zu verfahren.

 

(12) Die zerstörte Stellsicherung eines Fahrstraßensignalhebels oder eines Hebels für ein Gleissperrsignal, wie Deckungscheibe oder ein Teilfahrtensignal darf ohne weiteres ersetzt werden. Schmilzt sie wieder durch, so ist die Störung zu melden. Wegen der weiteren Maßnahmen vgl § 15 (10) und § 17 (3).

 

(13) Eine zerstörte Kuppelstromsicherung darf ohne weiteres ersetzt werden.

 

(14)    Die Ersatzsicherungen sind nicht bleiversiegelt. Über ihre Zuteilung und ihren Verbrauch hat der Stellwerkswärter - wo der Vorstand des Betriebsamtes es bestimmt - einen Nachweis zu führen.

  • § 14

Ersatz einer zerstörten Hauptsicherung

(1) Wenn auf einmal die Überwachungslampen sämtlicher Weichenhebel verlöschen, die Signalrückmeldelampen bei Halt' Stellung der Signale grünes Licht zeigen, oder der Zeiger des Überwachungsstrommessers an der Überwachungsschalttafel keinen Ausschlag mehr zeigt, so muß die Hauptsicherung für den Überwachungsstrom an der Schalttafel (§ 6 (3)) untersucht und, wenn sie durchgeschmolzen ist, mit Genehmigung des Fahrdienstleiters (StV § 11 (8)) ausgewechselt werden.

Alle mit dem Stellwerk Zusammenarbeitenden Stellwerke sind von der Störung und ihrer Beseitigung zu benachrichtigen, damit auf Halt gefallene Signale wieder auf Fahrt gestellt werden.

Ist die Sicherung unversehrt, oder wird, die neu eingesetzte auch zerstört, so ist die Störung sofort der Bahnmeisterei zu melden.

(2) Wenn beim Umstellen keine Weiche usw und kein Signal der Hebelbewegung folgt, die Überwachungslampen der umgestellten Weichenhebel verlöschen, und der Zeiger des Stellstrommessers nicht ausschlägt, so muß die Hauptsicherung für den Stellstrom an der Überwachungsschalttafel (§ 6 (3)) untersucht und, wenn sie durchgeschmolzen ist, nach den Bestimmungen unter Ziffer (4) ausgewechselt werden. Ist die Sicherung unversehrt, oder wird die neu eingesetzte Sicherung auch zerstört, so ist dies sofort der Bahnmeisterei zu melden.

(3) Solange eine Stellstromhauptsicherung zerstört ist, dürfen im Stellwerk keine Hebel umgestellt werden. Müssen Weichen oder Gleissperren für eine Zugfahrt bedient werden, solange eine durchgeschmolzene Stellstromhauptsicherung noch nicht ersetzt ist, so sind für ihre Handbedienung und örtliche Sicherung die Bestimmungen der §§ 15 (5) und 18 zu beachten.

(4) Hauptsicherungen für Stellstrom dürfen erst dann eingesetzt werden,

  • a)    wenn der gesamte Zug- und Rangierverkehr in den davon betroffenen Stellwerksbezirken stilliegt,

  • b)    wenn die zuständigen Ruhrdienstleiter ihre; Zustimmung erteilt haben,                                       .

  • c)    wenn die Weichen= und Gleissperrenhebel in die der Zungen= oder Gleissperrenlage entsprechende Stellung gebracht sind.

Wo die Bestimmung zu c) nicht durchgeführt werden kann, ist das Einsetzen von Hauptsieherungen für den Stellstrom erst dann zulässig, wenn

  • d)    die Stellsicherungen aller bei oder nach Eintreten der Störung bedienten Weichenhebel herausgenommen sind.

§ 15

Störungen an den Stellvorrichtungen der Weichen usw

(1) Eine Weiche gilt als gestört,

  • a)    wenn die Sicherungen am Hebel entfernt oder unbrauchba geworden sind. Sie gilt dann nach § 10 (4) nicht mehr als abhängig vom Stellwerk und den Signalen im Sinne der StV § 19 (9),

  • b)    wenn die Weiche aus irgendeinem Grunde der Hebelbewegung nicht folgt,

  • c)  wenn die Überwachungslampe aus einer anderen Ursache dauernd erlischt (Störungsstellung), und der Weichenwecker ertönt.

(2) Bei einer gestörten Weiche sind beide Sicherungen am Weichenhebel (§2 (26)) herauszunehmen; der Hebel ist durch Hilfsperre A festzulegen und die Weiche von Hand zu bedienen (§ 10 (2)) (siehe aber (8)).

Die Trennung einer Weiche von ihrem Antrieb ist dem Wärter verboten; nur wenn sie auch mit der Handkurbel nicht umgestellt werden kann, darf sie vom Antrieb getrennt werden.

(3) Eine gestörte Weiche ist nach StV § 19 (9) bis (17), § 20 (1) und § 22 (8) örtlich zu sichern: bei länger dauernden Störungen ist hierbei nach Ziffer (14) zu verfahren. Gekuppelte Weichen sind beide in dieser Weise örtlich zu sichern. Für Rangierfahrten ist örtliche Sicherung nicht notwendig. Wegen der weiteren Maßnahmen für den Zugverkehr vgl 5 18. Ist die Stellvorrichtung einer Weiche oder eines Siegels gestört (vgl FV § 21 (6)), so ist StV § 22 (8) und (1 0) zu beachten.

(4) Wenn beim Umstellen eines Weichenhebels nicht alsbald die wiederauf leuchtende Überwachungslampe das Ende der Umstellbewegung anzeigt und der Ausschlag des Stellstromzeigers auf eine längere Stelldauer als gewöhnlich (§ 4 (5)) schließen läßt, so ist der Hebel sofort zurückzustellen. Danach ist der Hebel wieder umzustellen und dabei die Stellsicherung zu beobachten. Wird die Sicherung rotglühend, so ist der Hebel sofort zurückzustellen. Weitere Umstellversuche sind zwecklos und zu unterlassen. Es liegt eine Störung an der Weiche vor.

Die Weiche ist örtlich zu untersuchen und nach Möglichkeit gangbar zu machen, ohne dabei Teile der Stellvorrichtungen zu lösen. In der Regel wird die Störung durch gründliche Reinigung der Zungen und Gleitstühle von hemmenden Gegenständen (Steine, Kohlenstücke, Sand, Eis, Schnee) zu beheben sein.

(5) Wenn die Weichenzungen wie unter (4) nicht in die Endlage kommen, die Überwachung also nicht eintritt, und auch nach Untersuchung der Störungsursache nicht beseitigt werden kann, so ist die Weiche als gestört nach (2) und (3) zu behandeln.

(6) Wegen der möglichen Störungen an den Einzelsicherungen vgl § 13, besonders auch, wenn die Weichenzungen sich beim HebeIumstellen gar nicht bewegt haben, die Sicherungen aber unversehrt sind (§13 (10)).

(7) Ist der Weichenwecker (§§ 2 (13) und 8 (2)) gestört, so daß kein Klingelzeichen beim Umstellen der Weiche ertönt, so hat der Wärter mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, ob nach jedem Umstellen die weiße Überwachungslampe wieder erscheint.

(8) Wenn die Stellvorrichtung gestört, aber die Überwachungseinrichtung in Ordnung ist, und die Weiche für eine Fahrstraße benutzt werden soll, so ist nach Handbedienung und örtlicher Sicherung wie zu (2) und (3) die richtige Lage der Weichenzungen und des Weichenhebels zu prüfen und dem Fahrdienstleiter zu melden. Danach ist erst die Stell- und dann die ÜberwachungsSicherung einzusetzen, wodurch das Signal stellbar wird.

Der Fahrstraßensignalhebel darf jedesmal nur auf besonderen Auftrag des Fahrdienstleiters bedient werden. Nach Beendigung der Fahrt und Auflösung der Fahrstraße sind beide Sicherungen wieder herauszunehmen.

(9) Unbedienbare Gleissperren sind durch Gleissperrenschloß festzuschließen, im übrigen aber wie Weichen zu behandeln (siehe (1) bis (8)).

(10) Wenn die Stellvorrichtung eines Gleissperrsignals, einer Deckungscheibe oder eines Teilfahrtensignals gestört ist, und die Störung nicht alsbald durch Ersetzen der Stellsicherung beseitigt werden kann, so sind beide Sicherungen herauszunehmen und der Hebel durch Hilfsperre A festzulegen.

Ist die Überwachungsicherung in Ordnung und steht das gestörte Gleissperrsignal usw für eine Zugfahrt richtig, so ist die Übereinstimmung der Signal= und der Hiebelstellung zu prüfen und dem Fahrdienstleiter zu melden. Erst dann ist die Stell= und darauf die Überwachungsicherung einzusetzen, wodurch das Hauptsignal stellbar wird (im übrigen vgl Ziff er ( 8) ).

Ist die Überwachungsicherung nicht in Ordnung, oder steht das gestörte Signal für die Zugfahrt nicht richtig, dann ist das Hauptsignal nicht stellbar (vgl jedoch (14)).

Für die betrieblichen Maßnahmen ist FV § 22 (32) zu beachten.

(11) Wird beim Befahren einer Weiche mit Weichenhebelsperre (§ 2 (15)) festgestellt, daß die Überwachungslampe der Weichenhebelsperre nicht erscheint, so hat sich der Wärter jedesmal vor dem Umstellen des Hebels mit besonderer Sorgfalt davon zu überzeugen, daß die Weiche nicht besetzt ist, und sich ihr kein fahrzeug nähert.

(12) Wenn an einer Weiche mit Weichenhebelsperre (§ 2 (15)) die Sperrung bestehen bleibt, ohne daß die Weiche besetzt ist, und wenn der Fehler nicht durch Auswechseln der Überwachungsicherung, aber auch nicht durch Bedienen der für solche Fälle bestimmten bleiversiegelten Ililfstaste (§ 2 (29)) beseitigt werden kann, so ist die Weiche als gestört wie unter Ziffer (2) und (5) angegeben von Hand zu bedienen und örtlich zu sichern.

(13) Eine von ihrem Hebel getrennt gewesene oder gestörte Weiche darf erst dann wieder ohne die nach StV § 19 (9) und (10) und § 22 (8) vorgeschriebene örtliche Sicherung der Weichenzungen befahren werden, wenn durch dreimaliges Umstellen des Hebels und gleichzeitiges Beobachten der Weiche festgestellt ist, daß Ile Zungen der Hebelbewegung folgen und die' Überwachungseinrichtung richtig wirkt. Es ist darauf zu achten, daß die Grundstellung der Weiche mit der des Heb els übereinstimmt.

(14) Kann eine Störung an einer Weiche, einer Gleissperre, einem Gleissperrsignal, einer Deckungscheibe oder einem Teilfahrtensignal von dem Unterhaitungsbeamten nicht in kurzer Zeit beseitigt werden, so hat der berechtigte Unterhaltungsbeamte (d h der Vorsteher der Bahnmeisterei oder der nach StV § 15 (3) Geprüfte) die Kuppelstrombrücke am Überwachungsmagneten aufzusetzen. Dadurch wird das Signal stellbar und der Weichenwecker abgeschaltet. Damit der Weichenwärter dauernd daran erinnert wird, daß sich eine Weiche im Stellwerk außer Abhängigkeit von den FahrstraßenhebeIn befindet, leuchtet gleichzeitig mit dem Aufsetzen der KuppeIstrombrücke eine rote Lampe an der Überwachungsschalttafel auf. Der Hebel der außer Abhängigkeit gebrachten Weiche soll durch Aufsetzen einer roten Manschette kenntlich gemacht werden.

Bei Weichen= und RiegeIstörungen ist in jedem Falle vor Aufsetzen der Kuppelstrombrücke die zwangläufige Schlüsselabhängigkeit nach StV § 19 (15) herzustellen, um das Umlegen des Weichenhebels und damit des Fahrstraßenhebels möglich zu machen. Der Wärter hat mit dem Schlüssel des Weichenhandschlosses (StV § 19 (10)), das die Welche in der + oder in der - Stellung festlegt, das zugehörige Schloß der Hilfseinrichtung umzuschließen und danach den Weichenhebel in die der Weichenstellung entsprechende Lage zu bringen.

Ist ein Gleissperrsignal, eine Deckungscheibe oder ein Teilfahrtensignal gestört, so hat der Wärter die richtige Stellung des Signals oder dessen Deckung durch eine Haltscheibe, soweit sie vorgeschrieben ist, dem Fahrdienstleiter zu melden.

Der Fahrstraßensignalhebel darf jedesmal nur auf besonderen Auftrag des Fahrdienstleiters bedient werden.

Nach Beseitigung der Störung hat der berechtigte Unterhaltungsbeamte die Kuppelstrombrücke zu entfernen und so zu verwahren, daß kein Unbefugter sie erreichen kann.

 

 § 16

Störungen der Bahnhofs= und Streckenblockeinrichtungen

(1) Kann ein Befehls= oder Zustimmunghebel infolge einer Störung an einer abhängigen Weiche nicht bedient und die Storung nicht in kurzer Zeit beseitigt werden, so ist nach örtlicher Sicherung der Weiche (§ 15 (2) und (5)) dem Fahrdienstleiter die Störung und der Verschluß der Weiche zu melden (§ 11). Gegebenenfalls hat der Fahrdienstleiter weiterhin die Signalbedienungsstelle von der Störung zu ver-stöndigen. Banach ist trotzdem der gestörte Befehls= oder Zustimmungshebel für die Zugfahrt so weit wie möglich umzulegen und gegen Zurücklegen durch Hilfsperre C zu sichern.

Wegen Umlegens des Fahrstraßensignalhebels vgl § 17 (2), wegen der sonstigen Vailnahmen für den Zugverkehr vgl § 18.

(2) Wenn sich ein Befehls=, Zustiramungs= oder Fahrstraßensignalhebel nach Haltstellen des Signals nicht in die Grundstellung zurücklegen läßt, weil die Fahrstraßenauflösung nicht ordnungsmäßig gewirkt hat und infolgedessen die Fahrstraße festgelegt bleibt (§ 2 (30) d)), so darf der Wärter in jedem Fall (B1V § 24 (2)) nur mit Zustimmung des zuständigen Fahrdienstleiters die Fahrstraße mit der Hilfstaste § 2 (29)) auflösen. Die Sperrung der Hebel wird dadurch auf gehoben. Nur wenn es zur Abwendung einer Gefahr erforderlich ist, darf er selbständig handeln.

(3) Vor dem Bedienen der Hilfstaste ist stets festzustellen, ob sich das Signal in Haltstellung befindet und ob der Schluß des Zuges die Zugschlußstelle (StV Anlage 2) erreicht hat oder der Zug am gewöhnlichen Halteplatz zum Stillstand gekommen ist.

(4) Wird ein mit dem Streckenblockendfeld gekuppeltes Signalverschlußfeld (Gleichstromblockfeld) durch Zurücklegen des Fahrstraßensignalhebels in Grundstellung nicht entblockt, so hat der Fahrdienstleiter die Störung der Bahnmeisterei zu melden. Bis zur Beseitigung der Störung müssen die Züge unter den nötigen Vorsichtsmaßregeln (§ 18) auf schriftlichen Befehl fahren.

(5) Wenn beim Umlegen des Fahrstraßensignalhebels eines Ausfahrsignals das Gleichstromblockfeld (Wiederholungssperrfeld (§2 (32) b)) nicht entblockt wird, so muß der Wärter mit Zustimmung des Fahrdienstleiters die bleiversiegelte Hilfsauslösevorrichtung für die Entblockung bedienen.

(6)  Wenn die elektrische Tastensperre, die zur Verhinderung unzeitigen Drückens des Anfangsfeldes für die Ausfahrt über dem Wiederholungssperrfeld eingebaut ist (§ 2 (32) a)), nach Zurücklegen des Fahrstraßensignalhebels nicht frei wird, so muß der Wärter mit Zustimmung des Fahrdienstleiters die bleiversiegelte schwarze „Hilfstaste der elektrischen Tastensperre über dem Wiederholungssperrfeld" bedienen. Diese Taste sitzt, ebenso wie die anderen Hilfstasten, auf dem Hebeltisch (s Anlage 4).

Wegen der sonstigen Streckenblockstörungen vgl BlV §22

(7) Ändert eine Farbscheibe der Bahnhofsblockung wider Erwarten ihre Farbe, oder tritt wider Erwarten ein Lichtwechsel an den Meldelampen auf (§ 2 (32) d)), so ist dies dem Fahrdienstleiter sofort zu meiden. Er hat zu entscheiden, ob die dafür vorgesehene Rückgabehilfstaste bedient werden darf (bei unbeabsichtigter Bedienung), oder ob die Störung sofort der Bahnmeisterei zu melden ist. Im übrigen ist BlV § 24 (5) anzuwenden.

(8) Wegen der Auftragserteilung durch Telegraph oder Fernsprecher bei Störung der Strecken= oder Bahnhofsblockeinrichtungen vgl § 18 (4).

§ 17

Ungangbarkeit der Hauptsignale

(1) Läßt sich der Fahrstraßensignalhebel nicht aus der Grundstellung bewegen, obgleich alle Vorbedingungen für die Fahrt erfüllt sind, so liegt eine mechanische Hemmung des Hebels vor. Der Wärter hat dann wegen nochmaliger Prüfung der Vorbedingungen, wegen der Meldungen an den Fahrdienstleiter und wegen der weiteren Maßnahmen für die Zugfahrt § 18 su beachten.

(2) Wenn sich der Fahrstraßensignalhebel nur um etwa 30°umlegen, find das Signal daher nicht stellen läßt, so ist nochmals die richtige Erfüllung aller Vorbedingungen gemäß § 18 (2) für die angeordnete Zugfahrt besonders zu prüfen.

Beim Mehrreihenstellwerk gibt das Umlegen des Fahrstraßensignalhebels bis zum mechanischen Verschluß der Weichenhebel (30°Stellung) noch nicht die Gewähr, daß auch die Weichen richtig liegen. Dies wird vielmehr erst durch die Überwachungslampen angezeigt (§ 2 (19)).

Läßt sich äußerlich eine Störung der Einrichtungen, besonders auch der Sicherung für Kuppelstrom, nicht erkennen oder nach den besonderen Vorschriften in den §§ 12 bis 16 nicht beseitigen, so muß auf eine Störung im Kuppelstrom geschlossen werden. Wegen der Meldungen an den Fahrdienstleiter und wegen der weiteren Maßnahmen für die Zugfahrt ist § 18 zu beachten.

(3) Kommt ein Signalflügel beim Ziehen des Signals nicht aus der Haltstellung, obwohl der Fahrstraßensignalhebel völlig umgelegt ist, und kann auch durch mehrfaches Umlegen des Hebels das Signal nicht auf Fahrt gestellt werden, so muß auf eine Störung im Stelle oder Kuppelstrom, geschlossen . werden. Läßt sie sich nicht durch Ersetzen der Sicherungen für den Kuppel- oder Stellstrom (§ 13 (12) und (13)) beseitigen, so ist der richtige Zustand aller abhängigen Einrichtungen nochmals zu prüfen. Wegen der Meldungen an den Fahrdienstleiter und wegen der weiteren Maßnahmen für die Zugfahrt ist § 18 zu beachten.

(4) Kann ein Hauptsignal bei Gangbarkeit des Fahrstraßensignalhebels nicht wieder auf Halt gestellt werden, bei Ungangbarkeit auch nicht durch Herausnehmen der Kuppelstromsicherung, so ist nach FV § 22 (25) bis (30) .zu verfahren.

(5) Wenn ein auf Fahrt stehendes Signal vor Vorbeifahrt des Zuges auf Halt fällt und man bei Signalen ohne Wiederholungssperre durch einen erneuten Stellversuch - wobei der Hebel nach dem Zurücklegen kurze Zeit in der 45°=Stellung liegen bleiben soll - die Fahrstellung des Signals nicht wieder erreichen kann, so besteht eine Störung an den abhängigen Einrichtungen. Ist eine Weiche aufgefahren, dann ist nach § 12 (2) und (5) zu handeln.

Kann die Ursache der Störung nicht festgestellt und nach den besonderen Vorschriften in den §§ 12 bis 16 nicht beseitigt, also auch das Signal nicht wieder auf Fahrt gestellt werden, so ist wegen der Störungsmeldung an den Fahrdienstleiter nach FV § 22 (8) und im übrigen nach § 18 (2) und (3) zu verfahren. Der Fahrstraßensignalhebel bleibt während der Zugfahrt umgelegt.

Entspricht das Licht des Signalrückmelders nicht der Flügellage des Signals, so ist die Störung zu melden.

  • § 18

Betriebliche Maßnahmen für den Zugverkehr bei Störungen an den Einrichtungen des Mehrreihenstellwerks

(1) Allgemein wird angeordnet:

Sind infolge einer Störung die Befehls=, Zustimmungs= und Fahrstraßensignalhebel nicht ordnungsmäßig umlegbar, und ist das Signal nicht stellbar, oder kommt infolge einer anderen Störung kein Kuppelstrom zustande, so müssen alle Züge auf schriftlichen Befehl fahren. Außerdem müssen folgende besonderen Vorsichtsmaßregeln befolgt werden.

(2) Der Fahrdienstleiter (Wärter) muß vor jeder einzelnen Zugfahrt

  • a)    die Hebel, soweit es die Einrichtung zuläßt, in die richtige Stellung bringen und die Überwachungslampen beobachten,

  • b)    sich von der richtigen Lage der Zungen gestörter und spitzbefahrener Weichen und der richtigen Stellung gestörter Gleissperren, sowie von ihrer örtlichen Sicherung, soweit sie vorgeschrieben ist, überzeugen,

  • c)    sich von der richtigen Stellung gestörter Gleissperrsignale, Deckungscheiben oder Teilfahrtensignale oder ihrer Ergänzung durch eine Haltscheibe, soweit sie erforderlich ist, Gewißheit verschaffen,

  • d)    den Befehls= oder Zustimmungsempfang prüfen,

  • e)    bei Ausfahrten auch die richtige Stellung des Anfangsfeldes und des Wiederholungssperrfeldes prüfen. Erst dann soll er den Befehls-, Zustimmungen oder Fahrstraßensignalhebel nach § 16 (1) und § 17 (2) soweit wie möglich umlegen und ihn durch die vorgeschriebenen Hilfsperren (Anlage 2) gegen Zurücklegen sichern. Lassen sich diese Hebel nicht in die 30°=Stellung bringen, so hat der Wärter auch die richtige Hebelstellung aller nicht gestörten abhängigen Weichen usw zu prüfen und die Weichen= usw =hebel durch Hilfsperren zu sichern.

Reichen die Hilfsperren nicht aus, so sind in erster Linie die spitzbefahrenen und die Schutzweichen zu sichern.

Alsdann sind die Meldungen nach FV § 22 (8) an den Fahrdienstleiter zu erstatten (vgl auch StV § 22 (1D).

Während der Zugfahrt bleibt der Fahrstraßensignal' hebel umgelegt und darf nur unter den Voraussetzungen der StV § 13 (8) und (9) zurückgelegt werden.

(3) Wegen Ausstellung schriftlicher Befehle für die Zugfahrt durch den Fahrdienstleiter vgl FV § 22 (13) und StV § 22 (8).

(4) Solange Störungen nach (1) bestehen, oder das Blockwerk oder der Schaltraum geöffnet sind, hat der Fahrdienstleiter bei der Auftragserteilung durch Telegraph oder Fernsprecher und bei dem telegraphischen Rückmelden der Züge nach FV § 14, StV § 20 (2) und BlV § 26 (1) und (2) zu verfahren.

(5) Die Hilfsperre 0 an einem festgelegten Fahrstraßensignalhebel darf erst nach der Zugfahrt wieder entfernt werden.

IV. Unterhaltung und Beaufsichtigung des Mehrreihenstellwerks

§ 19

(1) Soweit die Bestimmungen der Abschnitte III und V der StV über die Unterhaltung und Beaufsichtigung der Sicherungsanlagen auf das Mehrreihenstellwerk anwendbar sind, gelten sie auch für dieses. Besonders sind auch die in den StV § 30 aufgeführten Aushänge, Dienstanweisungen und Diensj Vorschriften sämtlich beim Mehrreihenstellwerk anzuwenden.

(2) Wenn beim Mehrreihenstellwerk Teile des Hebeiwerks gestört sind und sie nicht sofort an Ort und Stelle betriebsmäßig wiederhergestellt werden können, müssen Ersatzstücke eingesetzt werden.

(3) Der Vorsteher der Bahnmeisterei hat monatlich einmal möglichst bei der Prüfung des Stellwerks nach St.V § 25 (1) festzustellen, ob bei sämtlichen Überwachungsmagneten der Anker selbsttätig abfällt, d h ob die überwachungslampen erlöschen. Er prüft dies, indem er entweder den Überwachungsstrom abschaltet (§ 6 (4) oder die Überwachungssicherung jeder einzelnen Weiche herausnimmt und sofort wieder einsetzt. Er darf den Überwachungsstrom jedoch nur dann abschalten, wenn in den Bezirken aller beteiligten Stellwerke der Zug= und Rangierverkehr ruht. Die Stellwerke sind vom Aus= und Wiedereinschalten des Überwachungsstromes zu benachrichtigen.

Anlagen

 Anlage 1 Maßnahmen des Wärters bei Störungen an Mehrreihenstellwerken der Bauart VES 1932

Störungserscheinung Störungsursache Maßnahmen
1. Weichenwecker ertönt dauernd, Überwachungslampe einer Weiche erlischt.

1 . a) Weiche aufgefahren,
Überwachungs s ic herung zerstört.


b) Überwachungssicherung zerstört,
Ursache sonst nicht feststellbar.


c) Überwachungssicherung unversehrt,
Ursache sonst nicht feststellbar.
Wahrscheinlich: Leitungsunterbrechung .

1. a) Weiche von Fahrzeugen räumen.
Weiche örtlich auf Betriebssicherheit untersuchen.
Hebel entsprechend der läge der Zungen umlegen.
Weiche dreimal hin= und herstellen.
(Kommt die Überwachung richtig?)
.Heue Überwachungssicherung einsetzen.
b) Neue Überwachungssicherung einsetzen.
Weiche dreimal hin= und herstellen.
(Kommt die Überwachung richtig?)
c) Sicherung herausnehmen, Hebel festlegen (Hilfsperre A mit Weckerstromunterbrecher) . Weiche örtlich sichern.
2. Neu eingesetzte Sicherung schmilzt sofort oder nach dem Umstellen der Weiche wieder durch 2. Wahrscheinlich: Fremdstrom oder
Kurzschluß in Leitung
 2. Sicherung herausnehmen, Hebel festlegen (Hilfsperre A mit Wecker­stromunterbrecher) . Weiche örtlich sichern.
3. Weichenwecker schlägt öfter an. Überwachungslampe einer Weiche erlischt öfter kurze Zeit beim Befahren der Weiche. 3. Wahrscheinlich: Schlechte Lage der Weiche, des Hakenschlosses oder der Zungen. 3. Meldung an die Bahnmeisterei und den Werkführer für Stellwerke durch den Fahrdienstleiter.
4. Überwachungslampen aller Weichen erlöschen. Weichenwecker schlägt nicht an. Überwachungsstromzeiger an der Schalttafel in Nullstellung.

4. a) Überwachungssicherung an der Schalttafel zerstört.
Wahrscheinlich: Kurzschluß oder Fremdstrom.


b) Überwachungssicherung nochmals
nach Auswechseln zerstört.


c) Überwachuhgssicherung unversehrt. Wahrscheinlich: Starkes Nachlassen der Überwachungsbatterie.

4. a) Keinerlei Hebel umlegen!
Erlaubnis des Fahrdienstleiters zum Auswechseln der Sicherung einholen. .
Sicherung auswechseln.
Alle mitarbeitenden Stellwerke benachrichtigen.


b) Störung sofort melden!
Keinerlei Hebel umlegen.
Zugfahrten auf Befehl A und nach örtlicher Sicherung der Weichen wie bei 27.nach Beseitigung der Störung alle Weichen einzeln prüfen.


c) Maßnahmen wie unter b). .

 5. Weichenwecker ertönt beim Um­
stellen einer Weiche ungewöhn­
lich lange weiter


a) Überwachungslampe erlischt, wobei ent­weder:


  1. Stellstromzeiger an der  Schalttafel dauernd ausschlägt
    oder:
    2. Stellstromzeiger an der Schalttafel in Nullstellung
    zurückkehrt
    b) Ueberwachungsfenstcr wird nur einen Augenblick weiß
    Stellstromzeiger an der Schalt­tafel kehrt in die Nullstellung
    zurück

5. a 1) Wahrscheinlich:
Schwergang und Hindernisse in der Weiche.
Bruch von Antriebs- oder Weichenteilen
(Stellsicherung unversehrt)

a2 ) Ursache wie vor bei a 1) Stellsicherung zer­
stört

b1) Wenn Ueberwachungsicherung unversehrt
Wahrscheinlich: Kein Kontaktschluß im An­
trieb. Leitungsunterbrechung

b2) Ueberwachungsicherung zerstört durch Fremd-
strom oder Kurzschluß in der Leitung

 

5.a 1) Hebel sofort zurücklegenI
Weiche örtlich untersuchen
(nötigenfalls reinigen und schmieren)
danach Probeumstellung
dabei Stellsicherung beobachten

a2) Hebel zurücklegen
Weiche untersuchen (nötigenfalls reinigen und schmieren)
Neue Stellsicherung einsetzen
Weiche dreimal hin- und herstellen


b 1) Hebel zurücklegen
Störung melden

b 2) Sicherung herausnehmen, Hebel festlegen (Hilfsperre A), Weiche örtlich sichern

 6. Störung 5 dauert fort nach
Einsetzen einer neuen Sicheunng
 6. Ursache nicht feststellbar  6. Sicherungen herausnehmen, Hebel festlegen (Hilfsperre A), Weiche örtlich sichern
Wenn Störung beseitigt, vor Befahren der Weiche Antrieb und Ueberwachungsvorrichtung durch Umstellen prüfen
 7. Weichenwecker ertönt nicht beim
Umstellen von Weichen
 7. Störung im Weckerstromkreis  7. Wiederaufleuchten der Überwachungslampe beobachten
 8. Keine Weiche folgt der Hebel­stellung beim Umstellen
Stellstromzeiger an der Schalt­tafel in Nullstellung
Ueberwachungslampen an den um-gelegten Weichenhebeln bleiben dunkel

8. a) Stellstromhauptsicherung zerstört
Wahrscheinlich: Kurzschluß oder Fremdstrom

d) Stellstromhauptsicherung nach Auswechseln
nochmals zerstört

c) Stellstromhauptsicherung unversehrt
Wahrscheinlich: Leitungsunterbrechung

 8 .a) Keinerlei Hebel umlegen!
Zug- und Rangierverkehr in allen betroffenen Stellwerksbezirken stillegen
Von den Fahrdienstleitern in diesen Bezirken Zustimmung zum Ersatz der Sicherung
einholen
Stellsicherungen aller bei oder nach Eintreten der Störung umgelegten Hebel heraus­nehmen
Hebel der während der Störung umgelegten Weichen entsprechend der Lage der  Zungen umlegen
Neue Stellstromhauptsicherung einsetzen
Einzelsicherungen wieder einsetzen
Die während der Störung umgestellten Weichen einzeln in Betrieb nehmen


b) Keinerlei Hebel umlegen I
Störung sofort melden!
Zugfahrten auf Befehl A und nach örtlicher Sicherung der Weichen wie unter 27


c) Maßnahmen wie vor unter b)
Nach Beendigung der Störung Weichen einzeln in Betrieb nehmen, soweit während der Störung umgestellt

9.  Riegelhebel oder Fahrstraßen­hebel, der Riegel steuert, um­
gelegt.
Riegelüberwachungslampe bleibt dunkel.

9. a) Weiche nicht in richtiger End­lage.

b) Schwergang in den Riegelteilen.

c) Sicherung zerstört.

9. a) Hebel zurücklegen. .
Nachprüfen der Weichenstellung (Weichenstörung siehe 5 bis 8)

b) Hebel zurücklegen.
Nochmals versuchen.
Erst dann Siegelung von Hand.
Wenn keine Überwachung, erscheint oder Riegeln unmöglich, Storung melden

c) Hebel zurücklegen.
Neue Riegelsicherung einsetzen.Hebel hin= und herbewegen.

10. Riegelhebel zurückgelegt. Weiße Überwachungslampe für die Entriegelung leuchtet dauernd.  10. Weiche nicht entriegelt.  10. Hebel nochmals um= und zurücklegen.
Wenn ohne Erfolg, von Hand entriegeln.
Brennt Lampe weiter oder Entriegeln unmöglich, Störung melden.
 11. Gleissperre unbedienbar  11.   Ursachen wie bei Störung 5 und 6 (Weichen)  11. Sicherungen herausnehmen.
Hebel festlegen (Hilfsperre A mit Weckerstromunterbrecher) Gleissperre durch Gleissperrenschloß in aufliegender Lage fest­
schließen.
 12. G l e i s s p e r r s i g n a l , D eckungs­s c h e ib e , D e c k u n g sv o rsc h e ib e  o d e r T e i l f a h r t e n s i g n a l
( S ig n a l T s2 /T s3 ) u n b e d ie n b a r .
 12. U rsa c h e n w ie  b e i  S tö ru n g .5  und 6 (W e ic h e n ).  12. Neue Stelsicherung ohne weiteres einsetzen.
Bei fortdauernder Störung beide Sicherungen herausnehmen.
Weitere Maßnahmen nach § 15 (10) und FV § 22 (52).
Für Zugfahrten Hebel festlegen (Hilfsperre A mit Weckerstromunter­brecher)
 13 . W e ic h e n h e b e ls p e rre w ir k t n i c h t beim U m legen e in e r b e fa h r e n e n  W eiche.  13. W a h r s c h e in lic h : L e i tu n g s u n t e r ­
b re c h u n g  o d e r  K u rz s c h lu ß .
 15. Beim Umstellen der Weiche besonders sorgfältig beobachten, ob sie nicht befahren wird.
 14. W e io h e n h e b e ls p e rre s p e r r t
au ch  b e i  u n b e f a h r e n e r W eiche  d as U m s te lle n .
 14. W a h r s c h e in lic h : F rem d stro m o d e r K u rz sc h lu ß i n d e r L e itu n g ,  m e is t E rd s c h lu ß an d e r i s o l i e r ­
t e n  S c h ie n e .
 14. Blaue Hilfstaste für die Weichenhebelsperre ohne weiteres drücken.
Bei fortdauernder Störung: Sicherungen herausnehmen.
Hebel festlegen (Hilfsperre A mit Weckerstromunterbrecher).
Weiche örtlich sichern.
Zugfahrten auf Befehl A und nach örtlicher.Sicherung der Weichen wie unter 27.
 15. B efehlsabgabe= oder Zustimmungshebel n ic h t um legbar.  15. W ah rsch ein lich : Kuppelstrom ­
u n terb rech u n g an e in e r abhän­
g ig en Zustimmung, Weiche, G lei
s p e rr e , Deckungscheibe., einem
R ie g e l, G le is s p e r r s ig n a l oder
d g l.
 15. Wenn S törung n ic h t zu b e s e itig e n :
Ö rtlic h e Sicherung d e r b e tre ffe n d e n Weiche o der G le is s p e rre v o r­nehmen.
Hebel sow eit m öglich umlegen und fe s tle g e n ( H ilfs p e rre C)
Störungsm eldung an F a h r d ie n s t le i te r .
F a h r d ie n s t le i te r v e r s tä n d ig t S ig n a lb e d ie n u n g s s te lle .
16. F a h rs tra ß e n s ig n a lh e b e l unbe­weg lich t r o t z E rfü llu n g a l l e r  V orbedingungen. 16. W a h rsch ein lich : Mechanische Hemmung des H eb els. 16. Nochmals a l l e Vorbedingungen p rü fe n .
Störungsm eldung nach FV § 22 (8) an F a h r d ie n s t le i te r .
Z ug fah rten auf B efehl A wie u n te r 27.
17. F a h rs tra ß e n s ig n a lh e b e l nur  b is etw a 30° u m s te llb a r t r o t z E rfü llu n g a l l e r V orbedingungen
(v g l auch S törung 18).
17. W a h rsch ein lich : K uppelstrom irgendwo im eig en en oder abhän gigen S te llw e rk u n terb ro ch en
(v g l auch S törung 18).
17. Hebel um gelegt la s s e n !
Wenn F e h le r n ic h t f e s t s t e l l b a r :
Hebel f e s tle g e n ( H ilfs p e r re C).
Nochmals a l l e V orbedingungen p rü fe n .
Störungsm eldung nach FV § 22 (8) an F a h r d ie n s t le i te r .
Z u g fah rten auf B efehl A wie u n te r 27.
18. F a h rs tra ß e n s ig n a lh e b e l i s t n ic h t  ganz u m s te llb a r t r o t z  E rfü llu n g a l l e r V orbedingungen 18. K uppelstrom sicherung z e r s tö r t
(v g l auch S törung 2 1 ).
18. Neue S icherung ohne w e ite re s  e in s e tz e n .
S ig n al  z ie h e n .
19. F a h rs tra ß e n s ig n a lh e b e l ganz
um legbar, F lü g e l b le ib t auf
H a lt.
19. W ah rsch ein lich : L e itu n g s u n te r­brechung im S t e l l - oder Kuppels tro m k re is. (Kuppelstrom sicherung z e r s tö r t
v g l S törung 1 8 ).
S te lls tro m s ic h e ru n g am F ah r­
s tra ß e n s ig n a lh e b e l z e r s t ö r t .
Weiche a u fg e fa h re n .
S o n stig e Störungen an den abhängigen E in ric h tu n g e n .
Hemmung am A n trieb oder F lü g e l­
g estän g e und Blenden)
19« Hebel um gelegt la sse n !
Überwachungslampen a l l e r F re ig a b e n , Zustimmungen, Weichen usw,
E inzel= und H auptSicherungen nachsehen.
S te ll= und K uppelstrom sicherungen am F a h rs tra ß e n s ig n a lh e b e l ohne
w e ite re s e rs e tz e n .
E rneute F a h rs te llv e rs u c h e des S ig n a ls .
W e n n F e h l e r f o r t b e s t e h t :
Hebel um gelegt la s s e n .
Nochmals a l l e V orbedingungen p rü fe n . Störungsmeldung nach FV § 22 (8) an Fahrdienstleiter.
Zugfahrten auf Befehl A wie unter 27.'
20. S ig n a lflü g e l f ä l l t v o r­
z e i t i g auf H a lt.
20. L e itu n g su n te rb rech u n g im Kup­
p e ls tro m k re is .
(Sicherung z e r s t ö r t .
S c h le c h te r K ontaktschluß ,im
A n trieb e in e r sc h le c h t lie g e n ­
den, abhängigen Weiche oder
e in e s R ie g e ls beim B efahren
usw.)
• Wenn Weiche a u fg e fa h re n , sie h e
S törung 50.
20. Störungsursache feststellen und beseitigen (Überwachungslampen,
Sicherungen prüfen).
Bei Signalen ohne Wiederholungssperre erneuter Stellversuch.
Wenn Störung nicht feststellbar:
Störungsmeldung nach FV § 22 (8) an Fahrdienstleiter.
Zugfahrten auf Befehl A wie unter 27.
21 . S i g n a l f l ü g e l kommt n ic h t
a u f H a lt heim Z u rü c k le g e n
d e s F a h r s t r a ß e n s i g n a l ­
h e b e ls .
21 . F lü g e l v e r e i s t o d e r s o n s t
m ec h an isc h gehem m t.
21. Maßnahmen nach FV § 22 (25) b is (5 0 ).
2 2 . S ig n a lrü c k m e ld e r z e i g t
g rü n e s L ic h t.
S i g n a l f l ü g e l z e i g t ein w an d ­
f r e i H a l t .
22. W a h r s c h e in lic h : S tro m u n te r­
b re c h u n g im S ig n a lrü c k m e ld e ­
s tr o m k r e is .
22. Störung s o f o rt melden!
2 3 . Fahrstraßensignalhebel läßt sich aus der halbumgelegten Stellung nicht in Grundstellung zurücklegen. Fahrstraße bleibt festgelegt 23. Wahrscheinlich: Stromunterbrechung im Auflösestromkreis der auflösenden Stelle. 23. Feststellen, ob Signal in Haltstellung und Zug an der Zugschlußstelle vorbeigefahren.
Vom Fahrdienstleiter Zustimmung einholen für das Lösen des Bleisiegels und Bedienen der roten Hilfstaste zum Auflösen der betreffenden Fahrstraße.
(Zustimmung jedesmal neu einholen, solange das Bleisiegel fehlt.) Wenn keine Hilfstaste vorhanden, vgl Störung 24.
24. Fahrstraße kann auch durch die Hilfstaste nicht aufgelöst werden. 24. Wahrscheinlich: Stromunterbrechung im Hilfsauflösestromkreis. (Kuppelstromsicherung zerstört?) 24. Störung sofort melden, wenn Ursache nicht feststellbar oder nichtzu beseitigen. Zugfahrten auf Befehl A wie unter 27.
25.a) Wiederholungssperrfeld wird beim Umlegen des Fahrstraßensignalhebels nicht ausgelöst. (Feld und Nachahmerlampe bleiben weiß).
b) Elektrische Tastensperre am Wiederholungssperrfeld wird beim Zurücklegen des Fahrstraßensignalhebels nicht ausgelöst (Feld und . Nachahmerlampe bleiben blau)
25. Wahrscheinlich: Unterbrechung des Stromkreises. 25. a) Vom Fahrdienstleiter Zustimmung einholen für das Lösen des Bleisiegels und Bedienen der Hilfsauslösevorrichtung.
b) Vom Fahrdienstleiter Zustimmung einholen für das Lösen des Bleisiegels und Bedienen der schwarzen „Hilfsauslösetaste der elektrischen Tastensperre des »Viederholungssperrf eldes” .
6. Signalverschlußfeld wird beim Zurücklegen des Fahrstraßensignalhebels in Grundstellung nicht entblockt (Feld und Nachahmerlampe bleiben rot). 26. Wahrscheinlich: Unterbrechung des Stromkreises 26. Störung sofort melden! Zugfahrten auf Befehl A wie unter 27
27. Weiche,
Riegel,
Gleissperre, Gleissperrsignal usw gestört.
Befehls=,
Zustimmungs=,
Fahrstraßensignalhebel unbedienbar. Signal nicht stellbar.
27. Einer der vorher 1-26 genannten Fälle. 27. Ungestörte Weichen mit Hebel umstellen.
Überwachungseinrichtungen prüfen.
Gestörte 'Weichen, Riegel und Gleissperren von Hand bedienen (Sicherungen vorher herausnehmen)«
Richtige Lage der gestörten Gleissperren und aller Zungen der gestörten und spitzbefahrenen Weichen und ihre örtliche Sicherung, soweit vorgeschrieben, richtige Stellung der gestörten Gleissperrsignale, Deckungsscheiben und Teilfahrtensignale oder ihre Ergänzung durch die Haltscheibe, soweit erforderlich, feststellen.
Hebel der gestörten Weichen usw richtig einstellen und festlegen (Hilfsperren)
Befehls--, Zustimmungs = , Fahrstraßensignalhebel umlegen (soweit wie möglich) und durch Hilfsperre festlegen (wenn weniger als 30u umlegbar, dann auch Hebelstellung aller nicht gestörten abhängigen Weichen prüfen und Hebel der Weichen - besonders Spitz= und Schutzweichen -1 festlegen).
Störungsmeldung nach FV § 22 (8) an Fahrdienstleiter. ’ Zugfahrt dann auf Befehl A.
Fahrstraßensignalhebel erst zurücklegen, wenn Bedingungen nach FV § 22 (21) erfüllt.
Hilfsperre am Fahrstraßensignalhebel darf erst dann entfernt werden.
Bei längerer Dauer der Störung:
Zwangläufige Schlüsselabhängigkeit nach StV § 19 (15) durch den Unterhaltungsbeamten herstellen.
Kuppelstrombrücke an Überwachung der gestörten Weiche anbringen lassen.
Weichenhebel nach Umschließen umlegen.
Befehls=, Zustimmungs= oder Fahrstraßensignalhebel bedienen.
28. HauptSicherung an der Überwachungsschalttafel zerstört (Stell=' oder Überwachungsstromsicherung). Tritt Störung bei eingestellter. Fahrstraße ein, so muß etwa stattfindende Zugfahrt vor Ersatz beendet sein. 28. Ursache nicht feststellbar. 28. Keinerlei Hebel umlegen, wenn Stellstromhauptsicherung zerstört. Sicherungen aller Weichen usw dann herausnehmen und Weichen von Hand bedienen. Weichen örtlich sichern. 28. Richtige Stellung aller Weichen usw prüfen, weitere Maßnahmen wie unter 27.
29. Stelleinrichtung einer Weiche, Gleissperre usw gestört.
(Überwachungsvorrichtung wirkt richtig)
29. Ursache nicht feststellbar. 29» Weiche, Riegel oder Gleissperre von Hand bedienen (umkurbeln) (Sicherungen vorher herausnehmen).
Weiche oder Gleissperre örtlich sichern.
Hebel richtig umlegen und festlegen (Hilfsperre A).
Lage der Weichenzungeri prüfen.
Störungsmeldung an Fahrdienstleiter.
Sicherungen 'wieder einsetzen (erst Stell=, dann Überwachungssicherung)* Bei Störungen am Gleissperrsignal, an der Deckungsscheibe oder am Teilfahrtensignal, Sicherungen nur einsetzen, wenn dieses Signal für Zugfahrt richtig steht.
Auf besonderen Befehl des Fahrdienstleiters:
Fahrstraßensignalhebel umlegen.
Signal geht auf Fahrt.
Nach Zugfahrt und Fahrstraßenauflösung:
Sicherungen am Hebel der gestörten Weiche usw wieder herausnehmen.
30. Signalflügel fällt ohne erkennbare Ursache auf Halt vor Vorbeifahrt des Zuges. 30. a) Weiche in der Fahrstraße des eigenen Stellwerks oder Schutzweiche aufgefahren.
b) Weiche oder Schutzweiche im Bezirk eines abhängigen Stell werks aufgefahren.
30. a) S o f o r t Fahrstraßensignalhebel in die 45°=Stellung zurückstellen Zug vor dem Gefahr punkt stellen.
Sofort Zug vor dem Gefahrpunkt stellen.
Dem Signalstellwerk Meldung machen.
31. An den Zungen, Leitungen, dem Hakenschloß, Antrieb oder Hebel einer Weiche, eines Riegels, einer Gleissperre, eines Gleissperrsignals usw wird gearbeitet.   31. Weiche und Gleissperre nach StV § 19 (9) örtlich sichern.
Hebel der Weichen, Riegel, Gleissperren, Gleissperrsignale usw festlegen.
Bei längerer Dauer der Störung: wie unter 27 verfahren.
     
     

 

 Anlage 2 Hilfssperren für Mehrreihenstellwerke der Bauart VES 1932

 Hilssperren.jpeg

 Hilfssperren_2.jpeg

 

 Anlage 3 Lichtwechsel der Überwachungslampen


Lichtwechsel.jpg

 

 Anlage 4 Nachahmerlampen der Blockfelder, Tastensperren und Signalrückmelder

Lampen_01.jpeg

 

Lampen_02.jpeg

 

Lampen_03.jpeg

 

 

Anlage 5 Tasten

Tasten_01.jpeg

 

Tasten_02.jpeg

 

 

Tasten_03.jpeg

 

 

Links

Die Historie der VES Mehrreihenstellwerke

Beschreibung der Bauform der VES Mehrreihenstellwerke

Veröffentlicht am 11. Juni 2024