Anhang zu 482/II - Anhang zu den Vorschriften für die Bedienung von Signalanlagen, Teil 2 für die Block- und Stellwerksanlagen der bayerischen, badischen und württembergischen Altbauformen (Az Sig VB II) gültig am 1. Oktober 1959 an

 

 Cover zu DV 482 II Anhang - Block- und Stellwerksanlagen bayerischer-badischer Altbauformen - 01-10.1959

 

 

 Inhaltsverzeichnis

 

 

Einführungsbestimmungen

Allgemeines:

  1. Die neue Vorschrift (Anhang zu DV 482/II) enthält die Bestim­mungen der hierdurch ungültig gewordenen Anhänge zu den Block- und Stellwerksvorschriften 412/1 (für die Block- und Stellwerksanlagen bayer. Bauform) und 412/III (für die Bau­art Bruchsal mit Gestängeantrieb der Weichen und mechanischer oder elektrischer Bahnhofsblockung).
  2. Der Wortlaut der Vorschriften wurde zusammengefaßt und der neuen DV 482/11 (Sig V B II) angepaßt. Bestimmungen über selten vorkommende Einrichtungen oder Bestimmungen die in der Fahrdienstvorschrift bzw in Sign V B I und II enthalten sind, wurden nicht mehr aufgenommen, ebenso der nur für die Unterhaltung geltende Wortlaut, da dieser durch die Unterhal­tungsvorschriften erfaßt wird.

Einzeländerungen:

  1. Zu § 6 (1) und (2): Eine gestörte Gestängeweiche darf nur durch den Unterhaltungsbeamten abgebunden werden. Eine auf­gefahrene Gestängeweiche gilt solange nicht als signalabhängig, bis der Unterhaltungsbeamte den ordnungsmäßigen Zustand bestätigt hat. Die Weiche muß bis dahin durch Handverschluß gesichert werden.

Vorbemerkungen

  1. In diesem Anhang sind ergänzende und abweichende Bestim­mungen für die Block- und Stellwerksanlagen der bayerischen, badi­schen und wiirttembergischen Altbauformen (teilweise noch mit Gestängeantrieb der Weichen) enthalten.
  2. Bestimmungen der SigV B II (DV 482/11), die nicht durch diesen Anhang aufgehoben, ergänzt, eingeschränkt oder ersetzt werden, gelten in vollem Umfange auch für die in diesem Anhang beschriebenen Anlagen.
  3. Kommen örtlich besondere Einrichtungen der Signalanlagen vor, die auch durch diesen Anhang nicht erfaßt sind, so sind für die betreffenden Anlagen zusätzliche Bestimmungen in das Bahnhofs­buch zu nehmen.
  4. Die Paragraphen entsprechen denen der Vorschriften für die Bedienung von Signalanlagen, Teil 2 (SigV B II). Es sind nur die Paragraphen aufgeführt, zu denen ergänzende Bestimmungen an­gegeben sind.

§ 1 Einrichtung des mechanischen Stellwerks

  1. In älteren Anlagen kommen vielfach Kurbelwerke allein oder Kurbelwerke in Verbindung mit Hebelwerken vor. zu II § 1 (2)
  2. Hierbei gibt es Riegel-, Fahrstraßen- (Verschluß-), Signal- zu II § 1 (3) und FreigabekurbeZu.

Die Kurbeln in den Kurbelwerken stehen in der Grundstellung senkrecht nach abwärts. Eine Stellbewegung erfordert in der Regel eine ganze Drehung der Kurbel um 360° nach rechts oder links. In jeder Endstellung klinkt die Kurbel ein. Signal- und Riegelkurbeln können für mehrere Stellbewegungen eingerichtet sein (zweimal 360° rechts oder links). Die Bewegung wird durch den Zeiger über der Kurbel kenntlich gemacht.

  1. Bei Kurbelwerken ohne Fahrstraßenhebel werden die Fahr- zu II § 1 (4) Straßenschubstangen durch die Signalkurbeln unmittelbar bewegt.
  2.  Die Kurbeln im Kurbelwerk haben nicht immer den Anstrich der vergleichbaren Hebel. Für die Aufschriften gelten die gleichen Grundsätze wie beim Hebelwerk.
  1. Beim Auffahren einer Weiche wird an den Weichenhebeln mit Abschervorrichtung ein Abscherstift abgeschnitten (s § 6 [3] dieses Anhangs). Hierbei wird ein rotes Störzeichen sichtbar.

  2. In Stellwerken bayerischer Bauform, in denen die Hebel der Eingangsweichen mit Weichenhebelsperren ausgerüstet sind, kann die Weiche, auch wenn sie von Fahrzeugen frei ist, erst wieder umgestellt werden:

  (6) In Stellwerken bayerischer Bauform, in denen die Hebel der Eingangsweichen mit Weichenhebelsperren ausgerüstet sind, kann die Weiche, auch wenn sie von Fahrzeugen frei ist, erst wieder umgestellt werden:


a) in Bahnhöfen mit Streckenblockung, wenn nach der Zugfahrt der Einfahrsignalhebel zurückgelegt ist und zurückgeblockt ist,
b) in Bahnhöfen ohne Streckenblockung, wenn die erste Achse des Zuges einen Schienenkontakt im Einfahrgleis befahren und die letzte Achse des Zuges die Schienenisolierung der Weiche ver­ lassen hat.

(7) Riegelkurbeln haben im allgemeinen keine Ausschervorrich­tung mit Störzeichen.


(8) Auf Bahnhöfen mit bayerischen Bauformen, deren Ausfahr­signale noch die Ruhestellung haben, kann der Hebel eines Einfahr­signals nicht umgelegt werden, bevor nicht das Ausfahrsignal der Einfahrstraße von Ruhe auf Halt gestellt ist (Haltabhängigkeit);andererseits kann der Hebel des Ausfahrsignals nicht von der Halt- in die Ruhestellung zurückgelegt werden, solange die Einfahrstraße eingestellt ist (Rückverschluß). Anmerkung: Bei verschiedenen Anlagen fehtl der Rückverschluss.


Zum Stellen des zweiten Flügels eines Ausfahrsignals, das noch die Ruhestellung hat, dient ein Vorbereitungshebel, der mit beson­derer Stelleitung den zweiten Flügel mit dem ersten mechanischkuppelt.


(9) Bei Kurbelwerken werden die Ausfahrvorsignale durch eine  zweite Bewegung der zugehörigen Einfahrsignalkurbeln gestellt.
(10) Bei Signalantrieben und Spannwerken älterer Bauformen werden bei Drahtbruch Haltstellung und Warnstellung der Signale nicht in allen Fällen sicher bewirkt; die Drahtzugleitungen dieser Anlagen sind bei der Unterhaltung besonders zu überwachen.


(11) In einigen bayerischen Anlagen ist die Verriegelung noch so eingerichtet, daß die Weichen für gewöhnlich verschlossen sind und nur ausnahmsweise freigegeben werden (Entriegelung). In diesem Falle entspricht die Stellung, in der die Weichen verschlossen sind, der Grundstellung des Riegelhebels.

§ 2 Einrichtung des Bahnhofsblocks

A. Mechanischer Bahnhofsblock

(1) Beim mechanischen Bahnhofsblock sind die Befehlskurbeln (Freigabekurbeln) der Befehlsstelle mit den zugehörigen Fahrstraßenhebeln des abhängigen Stellwerks durch Doppeldrahtzüge verbunden.


(2) Die Befehlskurbel ist in der Grundstellung im allgemeinenfrei. Wird die Befehlskurbel nach links oder rechts um 360° ge­dreht, so verschließt sie , die feindlichen Befehlskurbeln und gibt im Wärterstellwerk den Fahrstraßenhebel frei. Dies wird im Wärter­stellwerk durch Ertönen einer Glocke und durch Erscheinen einer weißen Scheibe (mit schwarzem Pfeil) an Stelle einer in Grund­stellung roten Scheibe über dem Fahrstraßenhebel angezeigt.


In einigen Anlagen ist die Befehlskurbel durch einen über der Kurbel angebrachten Fahrstraßenknebel verschlossen. Die Befehls­
kurbel wird dann erst nach dem Umlegen des Fahrstraßenknebels in eine der beiden Endlagen frei. Wird die Befehlskurbel nach
links oder rechts gedreht, so verschließt sie den Fahrstraßenknebel und gibt den Fahrstraßenhebel im Wärterstellwerk frei.


(3) Im Wärterstellwerk legt sich der Fahrstraßenhebel nach dem Umlegen selbsttätig fest (Fahrstraßenfestlegung) und bleibt solange festgelegt, bis die Befehlskurbel in der Befehlsstelle wieder in die Grundstellung zurückgelegt ist (Fahrstraßenauflösung).


Der zurückgelegte Fahrstraßenhebel im Wärterstellwerk sperrt sich dann wieder selbsttätig.


(4) In einigen Stellwerken dieser Bauform wird der Fahrstraßenhebel nach dem Umlegen durch eine besondere Sperre selbsttätig
festgelegt. Diese Festlegung wird durch den Zug oder in der Befehlsstelle durch eine Taste elektrisch aufgelöst. Die Befehlskurbel kann in diesem Falle erst nach dem Zurücklegen des Fahrstraßenhebels zurückgelegt werden und sperrt dann den Fahr­straßenhebel wieder in der Grundstellung. Ein Rückmelder zeigtdem Fahrdienstleiter die jeweilige Stellung des Fahrstraßenhebels an.


(5) In einigen bayerischen Stellwerksanlagen wird die Zustim­mung noch durch Stellen des Ausfahrsignals von Ruhe auf Halt erteilt.

Werden Weichen durch den Ruhe-Haltsignalhebel mechanisch verschlossen, so darf der Signalhebel erst zu dem im Verzeichnis der Zugschlußstellen festgesetzten Zeitpunkt auf „Ruhe" zurück­ gelegt werden.

B. Wechselstrom-Bahnhofsblock der Bauart Siemens & Halske mit Selbstversdiluß der Fahrstreckenhebel in den Bezirken der BD'en in Bayern, Mainz und Stuttgart

(6) Bei der Bauform Siemens & Halske ist im Wärterstellwerk für jede Fahrstraße ein Befehlsempfangsfeld vorhanden, das zu­
gleich als Fahrstraßenfestlegefeld dient (Be/Ff).


(7) Der durch Entblocken des Befehlsempfangsfeldes (Be/Ff) frei­gewordene Fahrstraßenhebel wird nach dem Umlegen selbsttätig
gesperrt. Vor dem Stellen des Signals wird durch Blocken des Befehlsempfangsfeldes als Fahrstraßenfestlegefeld (Be/Ff) der Fahr­straßenhebel festgelegt und das Fahrstraßenauflösefeld in der Be­fehlsstelle entblockt.


Durch Blocken des Fahrstraßenauflösefeldes wird das Fahrstraßen­festlegefeld (Be/Ff) im Wärterstellwerk entblockt. Nach Zurück­legen des Fahrstraßenhebels in die Grundstellung wird durch Blocken des Befehlsempfangsfeldes (Be/Ff) im Wärterstellwerk der
Fahrstraßenhebel verschlossen und das Befehlsabgabefeld in der Befehlsstelle entblockt.


(8) In einigen Stellwerken bayerischer Bauform wird der Fahr­straßenhebel — vor allem bei Ausfahrten — nach dem Umlegen durch eine besondere Sperre (wie bei [4] ) selbsttätig festgelegt. Diese Fahrstraßenfestlegung wird durch den Zug (oder in der Befehlsstelle mit einer Taste) aufgelöst. In der Befehlsstelle sind dann keine Auflösefelder vorhanden.

C. Wechselstrom=Bahnhofsblock der Bauart Siemens & Halske mit selbsttätiger Festlegung des Fahrstraßenhebels im Bezirk der BD Karlsruhe

 (9) Bei diesem Bahnhofsblock ist im Wärterstellwerk für jede Einfahrstraße ein Befehlsempfangsfeld vorhanden; Der Selbstver­schluß des Fahrstraßenhebels ersetzt hier das Fahrstraßenfestlege­feld.

(10) Der durch Entblocken des Befehlsempfangsfeldes freige­wordene Fahrstraßenhebel wird nach dem Umlegen selbsttätig fest­
gelegt (Fahrstraßenfestlegung). Wenn die Vorbedingungen für das Auflösen der Fahrstraße nach der Zugfahrt erfüllt sind, wird das Befehlsempfangsfeld im Wärterstellwerk geblockt und das Fahr­straßenauflösefeld in der Befehlsstelle entblockt.


Durch Blocken des Fahrstraßenauflösefeldes wird das Befehls­empfangsfeld wieder entblockt und die Fahrstraßenfestlegung auf­ gehoben. Nach Zurücklegen des Fahrstraßenhebels in die Grund­stellung wird durch Blocken des Befehlsempfangsfeldes im Wärter­stellwerk der Fahrstraßenhebel verschlossen und das Befehlsabgabe­ feld in der Befehlsstelle wieder entblockt.

D. Wechselstrom-Bahnhofsblock der Bauform Jüdel mit selbsttätiger Festlegung des Fahrstraßenhebels (vornehmlich bei den Stellwerken in Bayern)

(11) Bei der Bahnhofsblockung der Bauform Jüdel ist im Wärter­stellwerk ein Befehlsempfangsfeld besonderer Bauform (ohne Taste)vorhanden. Der Selbstverschluß des Fahrstraßenhebels ersetzt hier das Fahrstraßenfestlegefeld.


(12) Der durch Entblocken des Befehlsempfangsfeldes freige­wordene Fahrstraßenhebel wird nach dem Umlegen selbsttätig fest­ gelegt (Fahrstraßenfestlegung).


Durch Drücken einer Auflösetaste*) und Bedienen des Block­induktors in der Befehlsstelle wird der durch den Selbstverschluß festgelegte Fahrstraßenhebel im Wärterstellwerk wieder frei, dabei wird auch das Befehlsabgabefeld (besondere Bauart) entblockt und das Befehlsempfangsfeld geblockt.


(13) In einigen Stellwerken dieser Bauform — vor allem bei Ausfahrten — wird der Fahrstraßenhebel nach dem Umlegen durch eine besondere Sperre (wie bei [4] ) selbsttätig festgelegt. Diese Fahrstraßenfestlegung wird durch den Zug (oder vom Fahrdienstleiter mit einer Taste) aufgelöst. In diesen Fällen sind am Wärter­ stellwerk Blockinduktoren und Rückgabetasten für das Blocken des Befehlsempfangsfeldes und Entblocken des Befehlsabgabefeldes vor­ gesehen.

*) Anstelle der Auflösetaste kann auch eine Bahnhofstastensperre miteinem besonders ausgebildeten Anschalter vorhanden sein

E. Gleichstrom-Bahnhofsblock bayerischer Bauform

(14) Die Gleichstrom-Bahnhofsblockung hat in der Befehlsstelle Befehlshebel mit den zu jeder Fahrstraße gehörigen Sperr-, Auf­löse- und Meldeeinrichtungen, denen im Wärterstellwerk Fahr­straßenhebel mit den gleichen Einrichtungen entsprechen.


(15) Solange im Wärterstellwerk der beim Befehlsempfang frei­gewordene Fahrstraßenhebel nicht umgelegt wird, bleibt der Be­fehlshebel in der Befehlsstelle frei und kann wieder zurückgelegt werden (Freihaltung). Ist aber im Wärterstellwerk der entsperrte Fahrstraßenhebel umgelegt worden, so wird sowohl der Fahrstraßen­hebel im Wärterstellwerk, als auch der Befehlshebel in der Befehls­stelle gegen Zurücklegen gesperrt (Fahrstraßenfestlegung).


Aufgelöst werden die Fahrstraßen entweder selbsttätig durch den Zug oder von einer Auflösestelle (Befehlsstelle) durch Bedienen einer Auflösevorrichtung. Nach dem Zurücklegen des freigewordenen Fahrstraßenhebels im Wärterstellwerk wird in der Befehlsstelle der Befehlshebel zum Zurücklegen in die Grundstellung frei.

F. Belegtabhängigkeit

(16) Einige Stellwerke (vor allem Kurbelwerke in Bayern) haben noch Belegtabhängigkeit (mechanische bzw elektrische Belegtsperre).

Sie sperrt ein Einfahrsignal, das für einen Zug auf Fahrt und wieder auf Halt gestellt worden war, für eine weitere Einfahrt in dasselbe Gleis, solange bis das Ausfahrsignal wieder auf Halt zurückgestellt ist. Sie verhindert in der gleichen Weise eine Einfahrt in dieses Gleis aus einer anderen Richtung.


Bei einzelnen Mittelstellwerken (Signalkurbelwerken) wird die Belegtsperre durch Zurücklegen des Fahrstraßenhebels aufgehoben.


(17) Bei mechanischem oder Wechselstrom-Bahnhofsblock wirkt die Belegteinrichtung auf die Befehlskurbel bzw den Fahrstraßen­hebel in der Befehlsstelle. Die Sperrung wird dort mit Zurücklegen der Befehlskurbel oder des Fahrstraßenhebels für die Ausfahrt wie­der beseitigt.


(18) Für jedes Hauptgleis ist ein Belegtschild vorhanden, an dem zu ersehen ist, ob die Belegtsperre für das Gleis eingetreten ist oder nicht. Im ersteren Fall zeigt das Belegtschild rote Farbscheibe oder „Belegt", im letzteren Falle weiße oder grüne Farbscheibe.

(19) In Bahnhöfen mit Belegteinrichtung können besondere Hilfseinrichtungen zum Herstellen und zum Beseitigen der Belegt­sperre mit der Hand (Schlüssel oder Handgriff) vorhanden sein. Diese Einrichtung (Belegtbeseitiger) ist mit einem Überwachungs­siegel verschlossen. Wenn das Beseitigen der Belegtsperre mit der Hand bei bestimmten Zügen regelmäßig notwendig wird, kann der Belegtbeseitiger (bei Genehmigung durch die Direktion) auch ohne Überwachungssiegel sein.


(20) In Stellwerken mit Wechselstrom-Bahnhofsblock ist zum Herstellen und Beseitigen der Belegtsperre in der Regel keine be­sondere Vorrichtung vorhanden. Hier kann die Belegtsperre in der Befehlsstelle durch Umlegen des Befehlshebels für die Einfahrt her­gestellt und durch Zurücklegen des Befehlshebels für die Ausfahrt beseitigt werden.


Das Befehlsabgabefeld für die Einfahrt hat eine Wiederholungs­sperre, die das wiederholte Blocken des Befehlsabgabefeldes ver­hindert und von dem vorausgegangenen Zurücklegen des Befehls­hebels und dessen erneutem Umlegen abhängig macht.


(21) Bei elektrischer Belegtabhängigkeit tritt die Belegtsperre beim Festlegen der Einfahrstraße ein. Sie wird betriebsmäßig unter Mitwirkung des Zuges mit der Rücknahme des Ausfahrstraßen­ hebels beseitigt, vorausgesetzt, daß alle übrigen Ein- und Ausfahr­straßenhebel für das betreffende Gleis sich in Grundstellung be­finden.


Eine Ausfahrstraße kann nur gebildet werden, wenn das Belegtschildt für das betreffende Gleis „Belegt" zeigt.


Um zu verhindern, daß die Belegtsperre umgangen werden kann,sind die Einfahrsignalhebel mit Wiederholungssperre ausgerüstet.

G. Drucktastenzustimmungen

(22) In einzelnen Stellwerken werden Zustimmungen durch Drucktasten in Verbindung mit Relais mit Farbscheibe oder mit Glühlampenmeldung gegeben. Mit der Abgabe der Zustimmung können Weichen-, Gleissperren- und Riegelhebel durch Weichen­ hebelsperren oder durch einen Zustimmungshebel verschlossen werden. Der Zustimmungshebel wird nach Umlegen und nach Ab­gabe der Zustimmung selbsttätig gesperrt. Die Zustimmung wird durch eine Hebelsperre am Signalhebel überprüft und bei der Auf­lösung der Fahrstraße selbsttätig beseitigt.


Eine Zustimmung kann vom Fahrdienstleiter durch Widerruftasteaufgehoben werden.

§ 3 Verschlüsse

Verschluesse

*) Bei entsprechender Schaltung können Widerruftasten auch unver­siegelt sein.

 

§ 4 Bedienung des Stellwerks

(1) Muß bei mechanischer Bahnhofsblockung ein Hauptsignal zurückgenommen werden, so gibt der Fahrdienstleiter den Auftrag das Signal auf „Halt" zu stellen. Sodann legt er die Befehlskurbel (Freigabekurbel) zurück und beauftragt den Wärter, auch den Fahr­straßenhebel zurückzulegen. Eine neue Fahrstraße darf erst frei­gegeben werden, wenn der Wärter gemeldet hat, daß der Fahrstraßenhebel die Grundstellung einnimmt.

§ 6 Maßnahmen bei Störungen

(1) Eine gestörte Weiche mit Gestängeleitung darf nur durch den Unterhaltungsbeamten abgebunden werden. Die Weiche ist, wenn sie bei Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird oder als Schutz­weiche dient, durch Handverschluß zu sichern.


(2) Eine aufgefahrene Weiche mit Gestängeleitung gilt solange als gestört und nicht mehr als signalabhängig, bis der ordnungsmäßige Zustand der Weiche und der Leitungen durch den Unterhaltungs­beamten festgestellt oder wiederhergestellt ist. Die Weiche muß solange durch Handverschluß gesichert werden. Zur Kennzeichnung der Störung sind Hilfssperren anzulegen. Züge müssen nach FV § 21 (7) benachrichtigt werden. Bei gekuppelten Weichen müssen daher stets beide Weichen untersucht und gesichert werden.


(3) Bei Weichenhebeln mit Abschervorrichtung muß der Wärter nach dem Auffahren einer Weiche einen neuen Abscherstift ein­ setzen. Bei Dienstübernahme hat sich der Wärter zu überzeugen, daß sämtliche Abscherstifte an den Weichenhebeln unverletzt sind.


Auf jedem Stellwerk ist eine genügende Anzahl Abscherstifte auf­zubewahren. Ein Verbrauchsnachweis ist vom Vorsteher der Signal­meisterei zu führen, wenn es die Direktion anordnet.


(4) Wird bei Stellwerken bayerischer Bauform die Weichenhebel­ sperre einer Eingangsweiche (nach § 1 (6) dieses Anhangs deshalb nicht entsperrt, weil ein Einfahrsignal zurückgestellt wurde, ohne daß eine Zugfahrt statgefunden hat, so hat der Fahrdienstleiter — nach Lösen des Überwachungssiegels — die Hilfseinrichtung des Magnetschalters (bei Stellwerken ohne Streckenblockeinrichtung) oder des Notschalters (bei Stellwerken mit Streckenblockeinrichtung zu bedienen.

(5) Wird ein Befehlsempfangsfeld (nach § 2 (6) und (9) dieses Anhangs) bei der Befehlsabgabe nicht frei, so darf das Über­wachungssiegel an der Hilfseinrichtung nicht gelöst werden; es ist dann nach FV § 22 (20) zu verfahren (Fahrt auf schriftlichen
Befehl).


(6) Läßt sich das Befehlsempfangsfeld (5) nicht blocken, so ist das Feld nach Lösen des Überwachungssiegels mit der Hilfseinrichtung bei niedergedrückter Blocktaste zu blocken. Hierzu ist die Zu­stimmung des Fahrdienstleiters erforderlich.


(7) Wird das Befehlsempfangsfeld (5) bei der Auflösung der Fahrstraße nicht frei, so beauftragt der Fahrdienstleiter den Wärter, das Überwachungssiegel an der Hilfseinrichtung des Befehlsemp­fangsfeldes zu lösen und mit dieser das Feld zu entblocken (FV § 22 [30]). Nach demZurücklegen des Fahrstraßenhebels ist das Befehls­ empfangsfeld ordnungsgemäß zu blocken; hierdurch wird das Be­fehlsabgabefeld entblockt und damit der Befehlshebel zum Zurück­legen frei.


(8) Kann eine Belegtsperre infolge einer Unregelmäßigkeit im Betrieb oder einer Störung im Stellwerk betriebsmäßig nicht be­seitigt werden, so darf sie nach Abnahme des Überwachungssiegels (s § 2 [19] dieses Anhangs) mit dem Belegtbeseitiger beseitigt wer­ den. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die in Frage kommen­den Fahrstraßen- und Signalhebel in Grundstellung sind.

 

Veröffentlicht am 3. Oktober 2025